BGH stärkt Kunden bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.11.2011 die Rechte der Kunden in den Fällen der missbräuchlichen Abhebung von Bargeld am Geldautomaten nicht unerheblich gestärkt.

Probleme bereiteten in der Praxis die Fälle, in denen mit Hilfe der Karte und unter Verwendung der richtigen PIN Gelder abgehoben wurden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH sprach in diesen Fällen das Bild des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber selbst die Abhebung vorgenommen hat - dann wäre die Belastungsbuchung zu Recht erfolgt - oder dass der Karteninhaber die Karte und die PIN sorgfaltswidrig zusammen verwahrt hat, so dass der abgehobene Betrag von ihm als Schadenersatz zu ersetzen ist.

Der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr mit Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10 entschieden, dass diese Vermutung nur dann gilt, wenn feststeht, dass zum Abheben die Originalkarte eingesetzt wurde. Denn bei Verwendung einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) spräche kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Karte und PIN zusammen verwahrt worden sind (so in der Pressemitteilung Nr. 189/10). Infolgedessen hat nunmehr die Bank in den Fällen, in denen der Kunde die Originalkarte noch vorlegen kann, die Abhebung aber bestreitet, nachzuweisen, dass die Originalkarte verwandt wurde. Dieser Nachweis dürfte nur in den seltensten Fällen gelingen.

Heiko Effelsberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht



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