BGH stärkt Verbraucherrechte: Widerrufsbelehrung der Sparkasse ist fehlerhaft

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Am 12. Juli 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen von Sparkassen (Az.: XI ZR 564/15). Eine dabei häufig verwendete Formulierung zur Widerrufsfrist, die „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist laut BGH fehlerhaft und entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot. Weiterhin war der Darlehensvertrag mit einer Fußnote – „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ – versehen, sodass sich die Beklagte auch nicht auf das gesetzliche Muster zu Widerrufsbelehrungen berufen konnte, da erhebliche Änderungen an den Formulierungen vorgenommen wurden.

Erhalt des Widerrufsjokers

Die Frist zum Widerruf von Altverträgen (1. September 2002 bis 10. Juni 2010) endete, nach der Gesetzesänderung vom 21. März, am 21. Juni. Dennoch können Darlehensverträge nach dem 10. Juni 2010, die möglicherweise ähnlich fehlerhafte Formulierungen wie die Sparkasse enthalten, wirksam widerrufen werden. Laut einer aktuellen BGH-Entscheidung sei das fortbestehende Recht zum Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich (Az.: XI ZR 501/15).

Anwalt prüft Ansprüche

Darlehensnehmer, die ähnlich irreführende oder undeutliche Formulierungen in ihrem Darlehensvertrag auffinden, sollten anwaltlichen Rat hinzuziehen und ihre Widerrufsbelehrung prüfen lassen.

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