BGH stärkt – wieder einmal - Rechte der Bankkunden!

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Ein weiteres Mal innerhalb weniger Monate musste sich der Bundesgerichtshof - aufgrund von Verbandsklagen von Verbraucherschutzverbänden - mit Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen auseinandersetzten. Ging es damals um die Kosten für die Führung eines Darlehenskontos (Urteil vom 07.06.2011, XI ZR 388/10) so betraf es diesmal die die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen in Nr. 18 der AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken.

Beide Regelungen sehen vor, den Kunden Auslagen und Kosten der Banken aufzubürden. Die beanstandende Klausel lautete dabei wie folgt:

„Die Sparkasse/Bank ist berechtig, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank/Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)".

Der BGH hat in zwei Urteilen vom 08. Mai 2012 (XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11) diese Regelungen für unwirksam erklärt, da diese den Verbraucher gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligen.

Bezüglich des ersten Regelungsabschnittes geht der BGH davon aus, dass die Klausel der Vorschrift des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, weil der Bank/Sparkasse danach ein über die gesetzlichen Schranken des § 670 BGB hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre Kunden zustehe. Bezüglich des zweiten Regelungsabschnittes führte der BGH aus, dass die dort aufgeführten Tätigkeiten ausschließlich im Interesse der Bank/Sparkasse lägen, diese also nur einer allgemeinen Verpflichtung nachkomme.

Ein solcher - zudem uneingeschränkter - Aufwendungsersatzanspruch für im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten stehe der Bank/Sparkasse aber generell nicht zu. Für den Bankkunden bedeutet dies, dass er von seiner Bank/Sparkasse solche in Rechnung gestellte Kosten nicht tragen muss bzw. bereits bezahlte Kosten von der Bank/Sparkasse zurückfordern kann.

Allerdings (leider) dürfte es sich in den meisten Fällen um eher geringe Beträge handeln, so dass sich die Frage stellt, ob sich der dahinter stehende Aufwand lohnen wird. Einen Versuch sollte es jedoch auf jeden Fall Wert sein!

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.


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