BGH: Steuervorteile des Anlegers können nicht vom Schadenersatz abgezogen werden

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Bei der – häufig klageweise – geltend gemachten Rückabwicklung von steuerorientierten Kapitalanlagen erheben die Vermittler oder Initiatoren zur Abwehr der Ansprüche regelmäßig den Einwand, dass dem Anleger aufgrund der Anlage Steuervorteile gewährt wurden, die bei der Berechnung des zu zahlenden Schadenersatzes zu berücksichtigen seien. Abhängig von den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Steuergesetzen kann dies dazu führen, dass im Extremfall kein Zahlbetrag mehr übrig bleibt.

Die Rechtsprechung hat sich mit diesem Einwand immer schon unter prozessökonomischen Gründen schwer getan, zum einen deshalb, weil einfache Schadenersatzprozesse dadurch aufgebläht würden, dass ggf. über die gesamte steuerrechtliche Situation im Jahre des Erwerbs Beweis erhoben werden müsste, zum anderen deshalb, weil die Gerichte dann selbst die verschiedenen Szenarien steuerrechtlich bewerten müssten. Letzteres wird noch dadurch verkompliziert, dass viele steuersparende Kapitalanlagen im Graubereich des Steuerrechts angelegt sind, um Unklarheiten auszuloten. Die Zivilgerichte müssten daher bei der Berechnung des Schadens unter Umständen auch steuerrechtliche Streitfragen mit entscheiden.

Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat daher in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass die steuerrechtliche Situation dann unberücksichtigt bleiben müsste, wenn der Schadenersatzanspruch selbst der Besteuerung unterliege und der Verbleib des steuerlichen Vorteils nicht in wertender Betrachtung unbillig sei. Diesem Grundsatz bleibt der BGH dabei auch in seiner neusten Entscheidung zu diesem Komplex vom 11.02.2014 II ZR 276/12 treu. In dem Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die im Rahmen des geschlossenen Fonds geltend gemachten Werbungskosten und Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz zu berücksichtigen seien. Der BGH hat dies mit seiner ständigen Rechtsprechung verneint.

Dabei hat er auch ausdrücklich ausgeführt, dass es hierbei nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte den Mittelzufluss auch tatsächlich wieder versteuert oder dies – rechtswidrig – in seiner Steuererklärung nicht mit angibt.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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