BGH-Urteil: Banken müssen Gebühren für Unternehmenskredite zurückzahlen

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Der Bundesgerichtshof ist seiner bisherigen Linie treu geblieben: Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2017 kippt er Vertragsklauseln zu Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Darlehensverträge. Unternehmer und Geschäftsleute, die vor Ablauf der Verjährung Bearbeitungsentgelte für ihre Kredite bezahlt haben, können diese im Regelfall zurückfordern.

Und dabei geht es oftmals nicht lediglich um Hunderte Euro, die die Banken zurückzahlen müssen. Das Urteil des BGH kommt die Banken teuer zu stehen. Häufig betrugen die Bearbeitungsgebühren 3 % der Darlehenssumme. Bei einer Darlehenssumme von 1 Mio. Euro betrug das Entgelt somit schnell 30.000 Euro.

In den Fällen, die nun vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden wurde, ging es um Bearbeitungsentgelte von 10.000 Euro aufwärts.

Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu

Im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten und auch bei Bauspardarlehen unzulässig sind, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

Von der Möglichkeit, diese Gebühr von der Bank zurückzuverlangen, haben bereits etliche Verbraucher Gebrauch gemacht.

Der Bundesgerichtshof weitet diese Rechtsauffassung nun auch auf Unternehmer aus. Die Begründung: Bei den Gebührenklauslen handelt es sich um sog. Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Der BGH begründet seine Entscheidung zuvorderst mit dem Verweis auf den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages, wonach die Zinszahlung die Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellt. Darüber hinausgehende Gebühren würden den Kunden unangemessen benachteiligen.

Auch gegenüber Unternehmer gelten der Grundsatz der Bepreisung von Darlehen durch den Zins als laufzeitabhängiges Entgelt sowie das allgemeine Prinzip, dass für die Erbringung von Tätigkeiten, zu denen eine Vertragspartei gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, ein Entgelt von der anderen Vertragsseite grundsätzlich nicht zu zahlen ist.

Es gäbe keine durchgreifenden Argumente, die eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern als Kreditnehmer rechtfertigen. Insbesondere käme es nicht auf den unterschiedlichen Grad der Schutzwürdigkeit eines Unternehmens an, da die Unwirksamkeit von Klauseln zu Bearbeitungsentgelten nicht mit der Schutzwürdigkeit des Kunden gerechtfertigt wird, sondern mit der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

Die rechtlichen Folgen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbstständige, die in den vergangenen Jahren für ihre Firma einen Kredit aufgenommen haben, ein Grund zum Feiern.

Nach dem Urteil des BGH haben nunmehr auch Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbstständige einen Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren. Wir raten Unternehmern, die Klauseln zu Bearbeitungsentgelten in ihrem Kreditvertrag durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen. Wenn es sich um eine unwirksame Klausel handelt, können die Gebühren von der Bank zurückverlangt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank diese Forderung bei der Auszahlung des Darlehens mit der ausgezahlten Kreditsumme verrechnet hat.

Allerdings ist die Verjährungsfrist zu berücksichtigen. Da der Rückforderungsanspruch innerhalb von 3 Jahren verjährt, können heute nur noch Gebühren zurückverlangt werden, die in Kreditverträgen ab dem Jahre 2014 verlangt wurden. Es sei denn, der Unternehmer hatte in der Zwischenzeit verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen.


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