BGH-Urteil: Jeder Beratungsfehler verjährt gesondert

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Die Fallstricke für einen Anlageberater, einen Anlageinteressenten falsch zu beraten, sind durchaus vielfältig. Begeht der Berater hierbei mehrere verschiedene Beratungsfehler, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, sondern getrennt für jeden einzelnen Fehler. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell nochmals mit Urteil vom 02.07.2015, III ZR 149/14, bekräftigt.

BGH: eingeschränkte Handelbarkeit und Eignung zur Altersvorsorge nicht das Gleiche!

Ebenso hat der BGH klargestellt, dass es sich bei der eingeschränkten Handelbarkeit eines Fondsanteils und der fehlenden Eignung zur Altersvorsorge um verschiedene Gesichtspunkte handelt. Diese sind daher gerade hinsichtlich der Verjährung eigenständig zu behandeln. Damit hat der BGH eine anderslautende Entscheidung des Kammergerichts zugunsten des klagenden Fondszeichners korrigiert.

So hat der BGH betont, dass sich die Eignung zur Altersvorsorge und die eingeschränkte Veräußerbarkeit des Anteils eben nicht zu einer Einheit zusammenfassen lassen. Schließlich ist die problemlose Handelbarkeit für den Anleger gerade dann wichtig, wenn es ihm nicht mehr um Altersvorsorge geht und er sein Geld für andere Dinge benötigt.

Unser Rechtstipp:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kann daher nur raten, bei der Frage der Verjährung von Schadensersatz nicht vorschnell „die Flinte ins Korn“ zu werfen. Anlageberater argumentieren schließlich gerne, dass jegliche Ansprüche bereits verjährt seien, obwohl dies tatsächlich noch nicht der Fall ist. Wie die BGH-Entscheidung zeigt, kommt es vielmehr auf die – mitunter rechtlich vertrackten – Umstände des Einzelfalls an, ob Verjährung eingetreten ist.


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