BGH verkündet bahnbrechendes Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung

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Das Einzige, was bei dem Abschluss einer Versicherung sicher ist, ist, dass man die Prämie bezahlt. Ob man Leistungen im Schadensfall bekommt, steht in den Sternen und wird von Versicherern gerne zum Gegenstand langjähriger Rechtsstreitigkeiten gemacht.

Seit Jahren verkaufen die Versicherer Berufsunfähigkeitsversicherungen, wobei sich der Kunde vorstellt, dass er im Fall einer krankheits- oder unfallbedingten Unfähigkeit, seinen Beruf auszuüben, Geld von der Versicherung bekommt; der Kunde möchte sich absichern.

Um das in der Vielzahl der Fälle erfolgreich zu verhindern, hat die Versicherungswirtschaft eine sogenannte „Schreibtischklausel“ in ihre Bedingungen aufgenommen, wonach davon auszugehen ist, dass jemand seine berufliche Tätigkeit zu 90 % am Schreibtisch ausübt, auch wenn das in Wirklichkeit gar nicht der Fall ist. Damit wird natürlich das Risiko, dass der Leistungsfall eintritt, erheblich vermindert. Andererseits erreicht der redliche Kunde der Versicherung oftmals sein Ziel, die Absicherung in dieser Notlage zu erreichen, eben nicht.

Auf diese Art haben die Versicherer zahlreiche Schadensfälle abwehren und viel Geld sparen können, weil den Versicherungsnehmern diese Klausel (weil versteckt in einem unübersichtlichen Machwerk von Kleingedrucktem) nicht geläufig war. Und der Versicherungsverkäufer (Vertreter der Versicherung oder Makler) weist auf solche Klauseln beim Verkauf nicht ausdrücklich hin – will er doch den Abschluss erreichen, denn dafür bekommt er Geld.

Dem hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil, welches genau heute vor einem Monat (15.02.17) verkündet wurde, nun endlich einen Riegel vorgeschoben.

Damit ist ein klein bisschen mehr Gerechtigkeit in der Versicherungswirtschaft eingekehrt. Der Bundesgerichtshof hat die Klausel als intransparent befunden – und sie wird nicht mehr angewendet werden dürfen.

Ab jetzt beurteilt sich also eine Berufsunfähigkeit danach, ob jemand einfach nur berufsunfähig ist und zu wie viel Prozent – also in etwa so, wie sich ein verständiger Versicherungsnehmer von vornherein reingedacht hätte.

Das Schöne ist: Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für alle Fälle ab jetzt, sondern auch für alle Fälle aus der Vergangenheit. Laufende Prozesse sind genauso erfasst, wie alle offenen Regulierungen (also solche, die noch nicht abgeschlossen sind). Gegebenenfalls kann dies sogar für Altfälle gelten, bei denen der Versicherer bereits abgelehnt hat, wenn sie nur nicht verjährt sind.


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