Steuerfahndung und Steuerschätzung

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Der Bundesgerichtshof hat ganz aktuell ein Urteil zu den Anforderungen an die Steuerschätzung im Steuerstrafverfahren als Grundlage für eine Verurteilung gefällt, welches besondere Beachtung verdient.

Die Finanzbehörden, insbesondere die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter, verkennen nämlich regelmäßig, dass die großzügigen Schätzungsregeln aus dem Besteuerungsverfahren nicht in das Strafverfahren übertragen werden können, weil eben im Strafverfahren anders als im Besteuerungsverfahren eine klare Beweislastverteilung existiert, nämlich dass der Staat den Vorwurf komplett beweisen muss. Dies gilt nicht nur im allgemeinen Strafverfahren, sondern selbstverständlich auch für das Steuerstrafverfahren, sodass dort finanzamtliche Schätzungen nur ganz eingeschränkt Verwendung finden dürfen.

Anschaulich hat dies der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 6. 4. 2016 – 1 StR 523/15) noch einmal in einem Revisionsurteil so festgestellt und ein Urteil des Landgerichts Kleve aufgehoben (zu Gunsten eines Taxiunternehmers, der insbesondere im Bereich der Abführung der Lohnsteuer geschummelt hatte).

Nach meiner persönlichen Einschätzung und meinen aktuellen praktischen Erfahrungen stellen sich die Probleme immer wieder neu, und die Finanzämter halten sich zunächst einmal von sich aus regelmäßig nicht an diese Regelungen. So kommt es dazu, dass immer wieder Steuerstrafverfahren auf der Basis der allgemeinen Schätzungsregeln eingeleitet werden, insbesondere dann, wenn sich der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren gegen die Schätzung zur Wehr setzt.

Besonders wichtig für die Steuerpflichtigen ist es, dass sie sich auch im Strafverfahren zur Wehr setzen und insbesondere nicht kleinere Strafbefehle akzeptieren, weil sich im späteren Besteuerungsverfahren das Finanzamt gerade auf diese strafrechtlichen Ergebnisse berufen wird. Darüber hinaus gilt ab dem 1. Juli 2017 eine neue Vorschrift des Paragraphen 421 StPO, wonach insbesondere im Fall, dass ein Strafbefehl rechtskräftig wird, auch direkt im Rahmen des Strafverfahrens die angeblich hinterzogenen Steuern gleich mit eingezogen werden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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