Kündigung in der Probezeit und im Kleinbetrieb: trotzdem Abfindung!

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Die große Hürde für den Arbeitgeber ist das Kündigungsschutzgesetz, welches nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung betrieblich notwendig ist und auch noch, dass er den „richtigen“ Arbeitnehmer gekündigt hat. Tauchen hierbei Zweifel über die Berechtigung der Kündigung auf, dann ist der Weg frei für eine Verhandlung über eine arbeitgeberseitige Abfindungszahlung.

In der Probezeit und im Kleinbetrieb sind solche Voraussetzungen nicht erfüllt.

Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Falle abfindungslos enden muss. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die auch in solchen Fällen bei einem gezielten Angriff des Arbeitnehmers gegen die Kündigung zu einer Abstandszahlung führen können. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an:

Neben Formalien, die eine Kündigung erfüllen muss, zum Beispiel

(nachfolgende Aufstellung ist nicht abschließend)

a) richtige Unterschrift und nicht nur eine Paraphe, 

b) Berechnung der Kündigungsfrist, 

c) ordnungsgemäß nachgewiesene Vollmacht zur Kündigungserklärung

d) Aussteller- und Arbeitgeberidentität (Arbeitsvertrag prüfen!)

können auch die angegebenen oder die echten Kündigungsgründe und Kündigungsumstände die Unwirksamkeit der Kündigung begründen. So sind zum Beispiel zwar – entgegen landläufiger Meinung – Kündigungen in der – gemeint ist während der – Krankheit durchaus wirksam, aber nicht wegen der Erkrankung.

Auch diskriminierende oder maßregelnde Kündigungen sind unter Umständen unwirksam.

Regelmäßig ist der Arbeitgeber an einer schnellen und geräuschlosen Klärung der Angelegenheit in seinem Sinne interessiert und wird er bei massiv vorgetragenen Unwirksamkeitsgründen bereit sein, dem Risiko, einen solchen Prozess doch am Ende zu verlieren, durch ein Abfindungsangebot auszuweichen.

Hier kommen für den Arbeitgeber gleich zwei Aspekte hinzu:

Nach Ablauf der – im Probearbeitsverhältnis oftmals kurzen – Kündigungsfrist trägt er das Annahmeverzugsrisiko, er muss im Unterliegensfalle Lohn nachzahlen, wobei die Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann.

Er wird den Gesichts- und Autoritätsverlust scheuen, wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer auf einmal doch wieder unter die Belegschaft mischt.

Dies ist der Nährboden für eine Abfindungszahlung.

Dann muss man noch wissen, wie man eine besonders hohe Abfindung rausschlägt, aber das ist ein weiterer Rechtstipp von mir für die Zukunft auf diesem Portal....


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