BGH: Vorfälligkeitsentschädigung entfällt bei Falschangaben zu dessen Berechnung

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Kreditnehmer können bei vorzeitiger Rückzahlung der Kreditschuld die Vorfälligkeitsentschädigung einsparen, wenn der Kreditvertrag Falschangaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Dies hat der BGH mit Urteil vom 28.07.2020, Az. XI ZR 288/19 für Verbraucherkredite klargestellt. Die Bank hatte im Darlehensvertrag die Angaben zur maximalen Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 3 BGB nicht als Höchstsummen für die Entschädigung ausgewiesen. Vielmehr wies der Vertrag die Höchstsummen fälschlicherweise als Regelsätze aus.  

Rechtsfolge dieser Falschangaben ist es, dass die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherkrediten verliert. Grundsätzlich sieht das Gesetz bei Verbraucherkrediten vor, dass der Verbraucher der Bank im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung für entgangenen Zinsertrag der Bank zu zahlen hat. Diese Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich laut Gesetz auf maximal 1 Prozent der vorzeitig gezahlten Darlehensschuld. Bei einer Restlaufzeit des Darlehens von unter einem Jahr im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bemisst sich der Betrag auf 0,5 Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe. Insgesamt darf die Vorfälligkeitsentschädigung den regulären Zinsertrag der Restlaufzeit des Darlehens nicht überschreiten.

Der BGH erachtet den Anspruchsverlust der Bank als angemessene Sanktion für die Falschangabe. Grundsätzlich ist die Bank gehalten, dem Verbraucher im Darlehensvertrag richtig anzugeben, wie sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Unterbleibt dies, entfällt der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Kreditnehmer, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt haben, können die Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückfordern, wenn die Angaben zur Berechnung nicht den Vorgaben des § 502 BGB entsprechen. Ebenso können Darlehensnehmer von Verbraucherdarlehen nach § 500 Abs. 2 S. 1 ihr Darlehen vorzeitig ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, wenn die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung falsch sind.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 14 Jahren in der Prozessführung tätig.  


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