BGH zur Schwarzgeldabrede – Nichtigkeit auch bei nachträglicher Vereinbarung

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BGH führt Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede konsequent fort – Auch nachträgliche Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit

Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll.

In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche, noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14)

Er hat nun in einem aktuellen Urteil vom 16. März 2017 (Az.: VII ZR 197/16) entschieden, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangte vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von € 15.019,57, nachdem er wegen Mängeln (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte. Die Parteien hatten zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später einigten sie sich, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von € 8.619,57 erstellen sollte und weitere € 6.400 in bar gezahlt werden sollten. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Der Vertrag ist durch die nachträglich getroffene „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, § 134 BGB. Der Kläger hat daher weder Mängelansprüche, noch kann er die Rückzahlung des geleisteten Werklohns verlangen. 

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RA Ulf Berlinghoff

RA Dietmar Schnitzmeier

RAin Sylivia Löbrich

Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht


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