Fehlerhafte Angabe zum Effektivzinssatz ermöglicht Widerruf von Darlehen

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Ein bislang fast gar nicht beleuchteter Fehler zahlreicher Banken bietet Verbrauchern den Ansatz zum Widerruf ihrer Verträge. 

Nahezu alle Banken haben die Berechnung des Effektivzinssatzes nach dem 10.06.2010 nicht am damaligen Wortlaut der PAngV ausgerichtet, nach der der Effektivzinssatz auf die Gesamtlaufzeit (nicht auf die Zinsbindung) zu berechnen war und für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindung der Zinssatz für variable Darlehen zum Abschlusszeitpunkt anzusetzen war, § 6 Abs. 4 und 5 PAngV, der Art 19 der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzte.

Die maßgebliche Fassung der Anlage zur PAngV unter II lit. J. dazu:

„Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.“

Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung (dies bestätigend Wimmer BKR 2011, 6, 9), ist ab dem Ende der Zinsbindung daher nicht der vertragliche Sollzinssatz für die Berechnung des Effektivzinssatzes anzusetzen, sondern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich Zinssatz für variabel verzinste Darlehen. Dieser ist nicht identisch, womit der Effektivzinssatz zwingend falsch ist.

Fehlerhafte Pflichtangaben sind aber wie fehlende Pflichtangaben zu behandeln, dazu MüKoBGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, BGB § 495 Rn. 10

Zudem hätte die Bank § 494 Abs. 7 S. 1 BGB a. F. dem Verbraucher dann zudem eine korrigierte Abschrift des Vertrages zur Verfügung stellen müssen, in der der zutreffende Effektivzinssatz angegeben ist.

Dies hat die Bank jedoch unterlassen.

Gemäß § 494 Abs. 7 S. 2 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist „abweichend von § 495 BGB“ in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese geänderte Abschrift des Vertrages erhalten hat.

Dies bietet zusammen mit aktuellen Entscheidungen des BGH zu unzulässigen Aufrechnungsverboten, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16 und des LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017, 10 O 143/17 zur unzulässigen Abbedingung von § 193 BGB Ansätze für Darlehen, die als nicht widerruflich angesehen werden mussten.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


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