BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen

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So einfach ist es nicht mit dem sog. „ewigen Widerrufsrecht“ bei Verbraucherdarlehen. Das Widerrufsrecht könne durchaus verwirkt sein, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Oktober 2017 fest (Az.: XI ZR 393/16). Von den gesetzlichen Höchstverjährungsfristen könne nicht auf ein „Mindestzeitmoment“ für die Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden, so der BGH.

„Etliche Verbraucher haben insbesondere bei Immobiliendarlehen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und dadurch die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Strittig ist aber oftmals, ob das Widerrufsrecht nicht doch verwirkt ist, weil die Bank darauf vertrauen durfte, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde. Der BGH stellte nun klar, dass es für die Verwirkung des Widerrufsrechts keine festen Fristen gebe. Diese könnten auch nicht aus den gesetzlichen Verjährungsfristen abgeleitet werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem Fall ging es um ein Immobiliendarlehen aus dem Jahr 2003. Im November 2010 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag und der Darlehensnehmer zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung. Anfang 2015 erklärte der Darlehensnehmer schließlich den Widerruf und verlangte u. a. die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung hatte vor dem zuständigen OLG auch zunächst Erfolg. Im Revisionsverfahren kippte der BGH jedoch die Entscheidung.

Unstrittig war, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hatte. Allerdings ging es um die Frage, ob der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht bereits verwirkt habe. Das OLG verneinte dies. Zwischen Aufhebung des Darlehensvertrags und dem Widerruf seien nicht einmal fünf Jahre vergangen. Die Bank habe aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstverjährungsfrist von zehn Jahren mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Diese Frist habe mit der Ablösung des Darlehens im November 2010 begonnen. Unterm Strich sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt gewesen, so das OLG.

Der BGH hob das Urteil auf. Das OLG habe nicht ausreichend gewürdigt, dass der Darlehensvertrag im beidseitigen Einverständnis beendet wurde. Zudem hielten auch die Ausführungen, dass die Bank bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstverjährungsfrist mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, so die Karlsruher Richter. Es sei zwar im Ausgangspunkt richtig, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht unabhängig voneinander betrachtet werden können. Je länger der Inhaber des Widerrufsrechts aber untätig bleibe, umso mehr werde die Bank in ihrem Vertrauen, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, schutzwürdig. Dafür gebe es allerdings keine festen Fristen. Die gesetzlichen Verjährungshöchstfristen könnten aber nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Und wenn schon, sei für die Frist der Abschluss des Darlehensvertrags entscheidend und nicht der Aufhebungsvertrag. Vom Abschluss des Darlehensvertrags bis zum Widerruf lag hier immerhin ein Zeitraum von zwölf Jahren.

„Das Urteil zeigt, dass auch die Banken beim Widerruf von Verbraucherdarlehen auf eine gewisse Schutzwürdigkeit vertrauen dürfen“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bankrecht


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