Biontech, Moderna, AstraZeneca & Co.: Die Haftung bei Impfschäden (Teil 2)

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Mittlerweile sind in Deutschland über 43 Millionen Personen vollständig und über 51 Millionen Personen wenigstens einmal gegen das Coronavirus geimpft worden (RKI-Impfdashboard, Stand: 31.07.2021). Wie es Experten bereits vorausgesagt hatten, steigen mit der Zahl der Corona-Impfungen aber leider auch die Meldungen über Nebenwirkungen und Impfkomplikationen. Auch unsere Kanzlei erreichen inzwischen zahlreiche Anfragen zu diesem Thema. Wir möchten daher einige erste, grundlegende Informationen zu folgenden Punkten geben:


Teil 2: Corona-Impfschäden - Datenbanken und Anerkennungsverfahren

Nachdem wir in Teil 1 bereits auf mögliche Ansprüche von impfgeschädigten Personen eingegangen sind, beschäftigen wir uns im Folgenden noch einmal genauer mit dem Verfahren auf Anerkennung eines Impfschadens. Vorab aber einige praktische Hinweise zu der Frage, wo man überhaupt seriöse Informationen zu den bislang gemeldeten Impfkomplikationen und Nebenwirkungen der Corona-Impfung findet.


Amtliche Datenbanken zu Impfkomplikationen und Nebenwirkungen

Wer sich selbst über mögliche Impfkomplikationen und Nebenwirkungen von Impfstoffen informieren möchte, findet in den folgenden amtlichen Datenbanken weitere Angaben und Hinweise:


Übersicht zu Nebenwirkungen und Impfkomplikationen der Corona-Impfstoffe in Deutschland


Übersicht  (Auszug aus den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts bis 15.07.2021, Beobachtungszeitraum: 27.12.2020-30.06.2021):

1. Hersteller:  Biontech Manufactoring GmbH

  • Impfstoff:  Comirnaty
  • Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!): Herzmuskelentzündung (Myokarditis), Herzbeutelentzündung (Perikarditis), Thrombose/Thrombozytopenie
  • sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!): Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Schlaganfall, Epilesie, Guillain-Barré-Syndrom (GBS), Blutungen, allergische Reaktionen

2. Hersteller:  Moderna Biotech Spain, S.L.

  • Impfstoff:  Spikevax
  • Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!):  Herzmuskelentzündung (Myokarditis), Herzbeutelentzündung (Perikarditis), Thrombose/Thrombozytopenie
  • sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!):  Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Schlaganfall, Epilesie, Guillain-Barré-Syndrom (GBS), Blutungen, allergische Reaktionen

3. Hersteller:  AstraZeneca AB

  • Impfstoff:  Vaxzevria
  • Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!):  Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS; insb. Hirn-/Sinusvenenthrombose), idiopathische thrombozytopenische Purpura (ITP), Guillain-Barré-Syndrom (GBS)
  • sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!):  Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Schlaganfall, Epilesie, Blutungen, allergische Reaktionen 

4. Hersteller:  Johnson & Johnson/Janssen-Cilag

  • Impfstoff:  Janssen
  • Art der gemeldeten Gesundheitsschäden (nur Auszug!):  Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS; insb. Hirn-/Sinusvenenthrombose)
  • sonstige unerwünschte Ereignisse (nur Auszug!):  Lähmung der Gesichtsmuskulatur, Guillain-Barré-Syndrom (GBS), allergische Reaktionen 


Wichtige Anmerkungen:

  • Die vorstehende Übersicht stellt nur einen Auszug aus den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts bis 30.06.2021 dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für genauere Details wird explizit auf die ungekürzten Textfassungen der bisher erschienen Sicherheitsberichte verwiesen.
  • Bei den vom Paul-Ehrlich-Institut dokumentierten Nebenwirkungen und Impfkomplikationen handelt es sich um solche, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung beobachtet wurden. Ein ursächlicher Zusammenhang ist damit noch nicht festgestellt bzw. bewiesen. Es besteht in vielen Fällen (noch) keine Klarheit darüber, inwiefern möglicherweise auch andere Auslöser als die Corona-Impfung für den jeweiligen Gesundheitsschaden in Betracht kommen.
  • Aufgrund von neuen Meldungen und zusätzlichen Informationen zu bereits gemeldeten Fällen ist die oben dargestellte Datenlage nur eine „Momentaufnahme“. Die Datenbanken werden ständig fortgeschrieben und aktualisiert.


Der Antrag bei der Versorgungsbehörde

Wie wir in Teil 1 unseres Berichts bereits erläutert haben, können die Betroffenen eines Impfschadens unter Umständen Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen. Der hierfür erforderliche Antrag muss bei der zuständigen Versorgungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden (z.B. Versorgungsamt, Landesamt für Soziales etc.). Teilweise stehen die Antragsformulare im Internet zum Download zur Verfügung, teilweise müssen sie aber auch telefonisch, schriftlich oder per Mail angefordert werden. In den Formularen werden von der Versorgungsbehörde viele verschiedene Punkte abgefragt, z.B. Angaben zur Person und der aktuellen Berufstätigkeit des Betroffenen, zur Impfung und den hierauf beruhenden Gesundheitsstörungen, zu ärztlichen Heilbehandlungen, Vorerkrankungen sowie familiären Risikofaktoren. Außerdem müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung, Impfbuch/Impfbescheinigung, Betreuungsausweis etc.).


Das Beweisproblem

Sobald der Antrag vollständig bei der Versorgungsbehörde eingegangen ist, beginnt das eigentliche Prüfverfahren. Denn wer einen Impfschaden erlitten hat und Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragt, muss auch nachweisen können, dass der eingetretene Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auf die Schutzimpfung zurückzuführen ist (vgl. § 61 IfSG). Das heißt: Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung muss mehr für als gegen die Impfung als Ursache des Gesundheitsschadens sprechen.

Wie kann ein solcher Ursachenzusammenhang in der Praxis bewiesen werden? – Nur durch ein ausführliches Sachverständigengutachten. Die zuständige Versorgungsbehörde beauftragt hierfür einen Experten, der untersucht, ob im konkreten Fall und nach dem aktuellen Stand der medizinischen Forschung tatsächlich ein Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden besteht. Hierbei spielen vor allem die Informationen aus den Datenbanken des Paul-Ehrlich-Instituts oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur sowie amtliche Stellungnahmen, Forschungsberichte und Studien zu ähnlich gelagerten Fällen eine wichtige Rolle. Es wird aber auch geprüft, ob der Schaden des Patienten möglicherweise durch andere Ursachen ausgelöst worden sein könnte (z.B. Vorerkrankungen oder sonstige Umwelteinflüsse). Wenn der Sachverständige die genaue Ursache für die Gesundheitsstörung nicht feststellen kann, dieser Punkt also bis zum Schluss offenbleibt, geht dies zu Lasten des Betroffenen. Der Fall wird dann – zumindest in aller Regel – nicht als Impfschaden anerkannt, und der Staat zahlt auch keine Entschädigungsleistungen.

Gegen die Entscheidung der Versorgungsbehörde kann Widerspruch eingelegt werden. Sollte die Behörde ihre Meinung daraufhin nicht ändern, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Das Gericht lässt in der Regel ein eigenes Gutachten zu dem Fall erstellen und holt erneut amtliche Stellungnahmen ein. Es kann daher mehrere Jahre dauern, bis eine endgültige, rechtsverbindliche Entscheidung in der Sache ergeht. Solange ist dann leider auch die Frage einer staatlichen Entschädigung zu Gunsten des Betroffenen völlig offen.


Fazit

Sobald im Rahmen einer Corona-Impfung der Verdacht eines Impfschadens auftauchen sollte, empfehlen wir in jedem Fall die anwaltliche Beratung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. In unserer Kanzlei steht Ihnen für das Thema „Impfschadensrecht“ gerne Frau Rechtsanwältin Dr. Yvonne Schuld (LL.M.) als Ansprechpartnerin und für weitere Informationen zur Verfügung.

Foto(s): @pixabay.com/de/users/johaehn-5729833/


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