Bis wann ist es im Scheidungsverfahren noch möglich Ansprüche auf Zugewinn oder Unterhalt geltend zu machen?

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Mit dieser Frage hatte sich der BGH in seinem Beschluss vom 5. Juni 2013 (XII ZB 427/11)zu beschäftigen.

Vorausgegangen war ein Scheidungsverfahren vor einem Familiengericht, bei dem das Gericht die Ehefrau 20 Tage vor dem mündlichen Scheidungstermin zu diesem Termin geladen hatte. In dem mündlichen Scheidungstermin überreichte der Anwalt der Ehefrau dann dem Rechtsanwalt des Ehemanns einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich. Das Gericht wies diesen Antrag daraufhin zurück und beschloss die Scheidung der Ehe.

Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein. Sie wollte natürlich, dass über ihren Zugewinnausgleichsantrag in dem Ehescheidungsverfahren entschieden wird. Der BGH gab der Ehefrau in der letzten Instanz recht. Er bezog sich zunächst auf die Vorschrift des § 137 Abs. 2 FamFG. Dort ist geregelt, wann Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten, wie Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen oder Angelegenheiten der Ehewohnung zusammen mit der Ehescheidung in einem sogenannten Scheidungsverbund auszuurteilen sind.

Normiert ist, dass diese sogenannten Folgesachen zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden sind, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im 1. Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also, dass diese Folgesache spätestens 2 Wochen vor dem anberaumten Scheidungstermin bei Gericht anhängig gemacht werden muss. Nach dem BGH ist die Rechtsfolge einer nicht mindestens 2 Wochen vor dem Termin zugestellten Terminsladung, dass derjenige Ehegatte die Terminsverlegung beantragen kann. Terminsverlegung ist jedoch dann nicht notwendig, wenn noch in dem Termin die Folgesache anhängig gemacht wird. Bei nicht rechtzeitiger Ladung wird die im Termin geltend gemachte Folgesache auch dann Bestandteil der Scheidungsverbundes, wenn die 2-Wochen-Frist für die Beantragung nicht eingehalten wurde.

Damit noch nicht genug: Zusätzlich dazu hatte der BGH in dieser Entscheidung auch noch mitgeteilt, dass zur Vorbereitung eines solchen Folgeantrages den Ehegatten neben den 2 Wochen zwischen Terminsladung und mündlichen Termin eine zusätzliche Woche zur Verfügung gestellt werden muss, damit der Rechtsanwalt des Ehegatten einen entsprechenden Antrag auch noch vorbereiten kann.

Daher müssen die Termine für Ehescheidungen nach de, BGH entgegen des Wortlautes in § 137 Abs. 2 FamFG mindestens 3 Wochen vor der mündlichen Scheidungsverhandlung den Ehegatten mitgeteilt werden.

2 Wochen vor dem Termin müssen spätestens Anträge wegen nachehelichen Unterhalt oder wegen Zugewinnausgleich bei Gericht eingegangen sein. In dem zu entscheidenden Fall war die Ladung der Ehefrau mit weniger als drei Wochen vor dem Scheidungstermin zu spät vom Gericht vorgenommen worden. Daher musste ihr Antrag auf Zugewinn im Scheidungsverfahren mitentschieden werden.






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