Blitzlöschung einer vermögenslosen GmbH vor Ablauf des Sperrjahres

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Die Liquidation einer GmbH kann zeit- und kostenintensiv werden. Was schnell gegründet war, erweist sich in der Löschung als schwergängig. Bei vielen Gesellschaftern wächst der Wunsch, nach einer schnellen Lösung. Dabei ist folgendes zu beachten:


1. Zivilrechtliche Grundlagen der Liquidation

Bei Handelsgesellschaften ist zwischen Auflösung und Beendigung als Vollbeendigung und Erlöschen zu unterscheiden: Die Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter führt nicht unmittelbar zur Beendigung, viel mehr schließt sich die Abwicklung (sog. Liquidation) an, deren Ziel es ist, etwaige Gesellschaftergläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter zu verteilen. Der Auflösungsbeschluss setzt grundsätzlich die Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen voraus. Der Beschluss ist dann notariell zu beurkunden, wenn er satzungsändernd ist. Die Beschlussfassung ist zum Handelsregister anzumelden und Gläubigeraufrufe im Bundesanzeiger zu veranlassen. Vor Ablauf eines Sperrjahres sollte zudem keine Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter erfolgen.


2. Steuerliche Grundlagen der Liquidation

Die steuerlichen Grundlagen der Liquidation stellen sich folgend dar:

2.1. Rechtsgrundlage

Gemäß § 11 KStG ist der Besteuerung der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn zugrunde zu legen. Ergänzende Regelung werden durch das BMF Schreiben vom 26.08.2003, § 11 /1 KStG sowie die Richtlinie und die Hinweise KStR 11 getroffen. Voraussetzung für die Anwendung ist der Auflösungsbeschluss und die echten Abwicklungshandlungen bis zur Verteilung des Vermögens.

2.2. Verfahren der Liquidation

Bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft wird nicht mehr das Ein-kommen eines Veranlagungszeitraumes der Besteuerung zugrunde gelegt, sondern der im – ggf. mehrjährigen Abwicklungszeitraum - erzielte Gewinn (oder Verlust). Abwicklungszeitraum ist der Gewinnermittlungs-zeitraum für die Körperschaftsteuer er soll nach Möglichkeit drei Jahren nicht überschreiten, § 11 Abs. 1 KStG.

Der Besteuerungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Wirtschaftsjahr, in das der Tag der Auflösung fällt. Die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres ist zulässig, R 11 Abs. 1 KStR.

Der Besteuerungszeitraum endet erst, wenn die Abwicklung – frühestens nach Ablauf des Sperrjahres gemäß § 272 Abs. 1 Aktiengesetz- rechtsgültig abgeschlossen ist, R 11 Abs. 2 KStR, H 11 Sperrjahr.


3. Sog. Blitzlöschung

Grundsätzlich sieht das GmbHG das Liquidationsverfahren mit Einhaltung eines Sperrjahres vor, bevor eine Löschung im Handelsregister vollzogen wird. Voraussetzung für die Beendigung der Liquidation ist nämlich, dass kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden ist. Verteilbares Vermögen ist nicht vorhanden, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen.

Eine sog. „Blitzlöschung“ ist gesetzlich nicht vorgesehen, gleichwohl haben einige Gerichte diese – in engen Grenzen – zugelassen. Die Entscheidungen widersprechen sich zum Teil. Voraussetzung ist insbesondere, dass weder verteilbares Vermögen vorhanden ist, noch „sonstige Abwicklungsmaßnahmen“ ausstehen, die eine Vertretung der GmbH im Rechtsverkehr erfordern. Zum Teil fordern einige Entscheidungen auch, dass das Besteuerungsverfahren abgeschlossen sein muss. Das aufgrund von § 54 Abs. 1 Satz 1 EStDV durch den Notar über die Auflösung bereits unterrichtete Finanzamt kann vor Vollzug der Löschungsanmeldung vom Registergericht angehört werden, § 26 FamFG, welches auf diesem Wege über aktuelle Besteuerungsverfahren informiert wird, § 379 Abs. 2 FamFG. Höchstrichterlich ist diese Frage weiterhin nicht entschieden, BGH-Beschluss vom 17.05.2022 II ZB 11/21.

Eine Blitzlöschung ist auch deshalb so attraktiv, da durch die Liquidation Kosten u.a. durch die weitere Buchführung entstehen. Im Regelfall ist Folgendes Voraussetzung für eine erfolgreiche Anmeldung der sog. Blitzlöschung zum Handelsregister:  

I. Gesellschafterbeschluss

Es wird folgendes festgestellt:

  • das Stammkapital ist voll eingezahlt,
  • die Liquidation ist abgeschlossen.
  • Es ist bei Beschlussfassung keinerlei Gesellschaftsvermögen vorhanden.
  • Es ist keinerlei Vermögen an den bzw. die Gesellschafter ausgekehrt worden.
  • Sämtliche Steuererklärungen sind abgegeben und finanzamtlich verbeschieden, ein Anspruch auf Steuerrückerstattung besteht nicht.
  • Es bestehen keine Grundbucheintragungen zugunsten der Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft ist nicht an anderen Gesellschaften beteiligt.

II. In der Registeranmeldung sollte durch den Liquidator zusätzlich folgendes versichert werden:

  1. Vermögen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind und waren zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses nicht vorhanden. Insbesondere stehen keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus. Auch sind keine Ausschüttungen bzw. Auszahlungen des Gesellschaftsvermögens an Gesellschafter über einen ordentlichen Gewinnverteilungsplan hinaus erfolgt;
  2.  Es ist kein gerichtlicher Rechtsstreit anhängig, an welchem die Gesellschaft beteiligt ist;
  3. Ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft liegt nicht vor;
  4. Die Gesellschaft ist nicht persönlich haftender Gesellschafter einer oHG oder KG;
  5. Es existieren keine Grundbucheintragungen der Gesellschaft;
  6. Sämtliche Steuererklärungen sind abgegeben und finanzamtlich verbeschieden; es bestehen keine Rückforderungen der Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt.

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