BMF-Erlass vom 17.09.2021 zu den aktuellen Fragen der Verzinsung von Nachzahlungen

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Worum geht es? 

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell einen Erlass zur Festsetzung von Zinsen nach §§ 233 a - 237 AO erlassen. Wir haben bereits darüber berichtet, dass der Bundesfinanzhof für die Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 es bei dem bisherigen Recht belassen hat. Auch wenn eine Unwirksamkeit vorliegt, soll das bisherige Recht anwendbar bleiben - sogenannte Fortgeltungsanordnung.

Es bleibt nunmehr die Frage, was mit Verzinsungszeiträumen ab 01.01.2019 gilt. Für diese Zeiträume ist eine Verzinsung gemäß § 233 AO unanwendbar, dieses bedeutet Nachzahlungs- und Erstattungsbeträge werden nicht mit 6 % verzinst. Wenn jedoch Zinsfestsetzungen unanfechtbar sind, also in Rechtskraft erwachsen sind, sind diese Zinsfestsetzungen weder aufzuheben noch zu ändern. Sie genießen Bestandskraft, die Finanzbehörden dürfen jedoch aus einer Entscheidung nicht vollstrecken. Dieses wird unzulässig, gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 zu treffen. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich nicht auf Hinterziehungszinsen, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen.

Nach dem BMF-Erlass sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen.

Die Aussetzung der Zinsfestsetzung bedeutet, dass die bei Anwendung des nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr anwendbarer § 233 a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 anfallenden Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nicht festgesetzt werden. Die Zinsfestsetzung wird nachgeholt, wenn der Gesetzgeber ein wirksames Gesetz erlassen hat.

Was können Anleger tun?

Sofern Sie jedoch rechtskräftige Bescheide haben, die Zinsen ab dem 01.01.2019 festsetzen und Sie diese bereits bezahlt haben, dann haben Sie Pech, denn Sie können, nach dem Anwendungserlass, keine Ansprüche gegen die Finanzbehörde aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich bereits entrichteter Zinsen geltend machen.

Sollte ein Einspruchsverfahren anhängig sein, dann ist der Einspruch hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 zurückzuweisen. Bezüglich der Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019, wird das Einspruchsverfahren ausgesetzt und die Vollziehung der Zinsfestsetzung wird gleichfalls ausgesetzt. Nach Verkündung der geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung, wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die Gesetzesänderung rückwirkend erfolgt, dieses bedeutet, wenn Sie Guthabenbeträge erhalten haben und verpflichtet sind Zinsen an das Finanzamt zu zahlen, wird empfohlen, die Zinszahlung unter Vorbehalt zu leisten. Das Finanzamt muss dann, nach der Gesetzesänderung, die erhaltene Zinszahlung in Höhe der gesetzlich zulässigen Zinszahlung anrechnen und wäre verpflichtet, da der Bescheid nicht rechtskräftig ist, sondern das Einspruchsverfahren offen ist, den Differenzbetrag zurückzuerstatten.

Sofern ein finanzgerichtliches Verfahren läuft, ist es Sache der Gerichte das Verfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen.

Sie haben Fragen? 

Auf nachfolgendem Link erfahren Sie mehr:

https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/f9679c4a-dc09-421d-b3cc-bc9d76e05b20

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

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