Variable Verzinsung – Banken übervorteilen Kunden

  • 2 Minuten Lesezeit
  • Verwendung unzulässiger Zinsanpassungsklauseln macht Tricksereien zulasten von Kunden möglich.
  • Gerade bei Gewerbetreibenden oder Handwerksbetrieben, die regelmäßig im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes einen Dispositionskreditrahmen nutzen, können die seitens der Banken kassierten überhöhten Kreditzinsen hohe Beträge ausmachen.
  • Anleger oder Kreditnehmer, die Verträge mit variabler Verzinsung haben, sollten diese prüfen lassen.

Verträge mit variabler Verzinsung sind immer beliebt, wenn die Zinsen in Bewegung sind. Werden steigende Zinsen erwartet, greifen Anleger gerne zu entsprechend ausgestatteten Sparverträgen. Fallen die Zinsen, werden vor allem variabel verzinste Kredite nachgefragt. All diese Konstruktionen setzen voraus, dass die Banken, die sie anbieten, sich korrekt verhalten. „Viele Sparkassen, jedoch auch andere Kreditinstitute, haben ihre Kunden dadurch geschädigt, dass sie vor allem die Zinssenkungen der letzten Jahre bei Dispositionskrediten und Kontokorrentkrediten nicht ordnungsgemäß an die Kunden weitergegeben haben. Der dadurch entstandene Schaden erreicht in vielen Fällen eine beträchtliche Höhe, da die jeweiligen Zinsen oftmals über viele Jahre nicht angepasst wurden“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.

Die meisten Betroffenen wüssten nicht einmal, dass sie benachteiligt wurden, ist Nieding überzeugt. „Genau berechnen kann das eigentlich nur ein Zinsgutachter“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Anleger oder Kreditnehmer, die Verträge mit variabler Verzinsung haben, sollten diese unbedingt anwaltlich prüfen lassen“, rät Nieding.

Möglich wurden solche Zinstricksereien in der Regel durch die Verwendung unzulässiger sogenannter Zinsanpassungsklauseln. Dabei hatte der Bundesgerichtshof (BGH) für solche Klauseln strenge Voraussetzungen geschaffen – insbesondere bei Vereinbarung per AGB mit Verbrauchern. Das Prinzip dabei ist einfach: Fällt der jeweilige Referenzzinssatz, meist werden hier der 3-Monats EURIBOR oder die Leitzinssätze der Europäischen Zentralbank (EZB) genutzt, muss der Kreditzins entsprechend nach unten angepasst werden. Im Klartext: Ändert sich die Zinssituation zugunsten des Kunden, ist die Bank zur Anpassung verpflichtet.

„Etliche Kreditinstitute haben entweder eine nach AGB-Recht unwirksame Klausel verwendet, etwa wenn die Anpassung des Vertragszinses in das ‚billige Ermessen‘ des Kreditinstitutes gestellt wird, oder es wurde zwar eine wirksame Klausel vereinbart, diese jedoch nicht ordnungsgemäß angewendet. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen, in denen ein variabler Zins vereinbart wurde, der Vertragszinssatz zum Nachteil der Kontoinhaber nicht entsprechend angepasst wurde“, erklärt Nieding und ergänzt: „Vor allem bei Gewerbetreibenden oder Handwerksbetrieben, die regelmäßig im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes einen Dispositionskreditrahmen nutzen, können die seitens der Banken kassierten überhöhten Kreditzinsen hohe Beträge ausmachen!“

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Zinstricksereien der Sparkassen und sonstiger Kreditinstitute kooperiert die Kanzlei Nieding + Barth mit dem Prozessfinanzierer FORIS, um eine Rechtsdurchsetzung ohne Kostenrisiko für Geschädigte zu ermöglichen. So können Betroffene ihre Ansprüche leicht prüfen und ggfs. auch durchsetzen lassen, selbst wenn keine Rechtsschutzversicherung existiert bzw. die Kosten übernimmt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Nieding

Beiträge zum Thema