Bootlegs – was tun bei Abmahnung wegen Angebot einer „gefälschten“/nicht autorisierten CD bei eBay?

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Sommerzeit: Zeit zum Entrümpeln. Das Angebot der Streaming-Dienste wie Spotify, YouTube Music, Apple Music und Amazon Music ist reichhaltig und für ihre Kunden jederzeit und überall abrufbar. 

Was soll man da noch mit seinen antiquierten Schallplatten, CDs oder Kompaktkassetten (für die, die diesen nostalgischen, elektronmagnetischen, analogen Tonträger überhaupt noch kennen) anstellen? 

Richtig! Verkaufen! Und wo? Natürlich bei eBay. Das kann aber leicht zu einem teuren Vergnügen werden.

So hat auch die Pink Floyd Music Ltd. einen Privatverkäufer wegen des Angebots einer sogenannten Bootleg-CD bei eBay abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Sogenannte Bootlegs sind z. B. Live-Mitschnitte von Musikkonzerten die ohne Autorisierung der Rechteinhaber aufgezeichnet und dann als CD verkauft werden. 

Die gutgläubigen Erwerber wissen häufig gar nicht, dass es sich bei dem begehrten Tonträger um eine illegale „Schwarzpressung“ handelt.

Deshalb war auch der rechtlich nicht versierte Privatverkäufer über die Abmahnung von seiner Lieblingsband Pink Floyd mehr als irritiert, da er die CD selber auf einem Flohmarkt erworben hatte und nicht verstand, weshalb es ihm verboten sein sollte, die seiner Auffassung nach rechtmäßig erworbene CD Jahre später wieder zu veräußern. 

Die konsequent vorgehende Rechteinhaberin erwirkte gegen den Privatverkäufer eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 229/18). Erst jetzt beauftragte der Privatverkäufer einen Rechtsanwalt, der eine Abschlusserklärung abgab, sich für den Privatverkäufer aber gegen den vom Landgericht festgesetzten hohen Streitwert von 10.000,00 EUR mit der Streitwertbeschwerde verteidigte.

Der Privatverkäufer begründete seine Streitwertbeschwerde damit, dass für den Verbraucher regelmäßig nicht erkennbar sei, dass die als „Bootleg“ in den Verkehr gebrachten CDs nicht vom Rechteinhaber stammen. 

Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts sei aber das Interesse des Antragstellers an der Rechtsdurchsetzung bei einer ex-ante-Betrachtung. Dem Antragsteller gehe es dabei um die wirkungsvolle Abwehr nachteiliger und eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen.

Dieses Interesse sei streitwertbestimmend und vor dem Hintergrund der rein privaten Nutzung mit 3.000,00 EUR angemessen abgebildet. Der Privatverkäufer berief sich auf die Rechtsprechung des LG Köln vom 03.12.2013 Az. 28 T 9/13 8 und LG Bielefeld vom 03.07.2018 Az. 20 S 62/17 (Streitwert beider Verfahren 3.000,00 EUR).

Dieser Auffassung hat sich nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 22.07.2019 Az. I- 20 W 1/19 mit kurzer aber prägnanter Begründung angeschlossen:

„Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2018 geändert. Der Streitwert wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt. (...)

Der Streitwert bemisst sich nach den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Unterlassung, wobei bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch deren vorläufiger Charakter zu berücksichtigen ist.

Dieses Interesse ist auch im Hinblick auf die Berühmtheit der Antragstellerin sowie die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss aufgeführten Gründe als gering anzusetzen. Dafür, dass der Antragsgegner gewerblich oder auch nur mehr als einmal Waren der fraglichen Art vertreibt, ist nichts vorgetragen. Es handelte sich nur um ein Vervielfältigungsstück. Die Gefahr der Wiederholung war damit gering. Abschreckungsgesichtspunkten dient die Streitwertfestsetzung nicht (BGH GRUR 2016, 1275 Rn. 42 – Tannöd).“

Wer seine alten Tonträger bei eBay verkaufen möchte, sollte sich also besser vorher vergewissern, dass es sich um einen zulässig vom wahren Rechteinhaber in den Verkehr gebrachten Tonträger handelt oder im Zweifel den Rechtsanwalt seines Vertrauens fragen. Also am besten uns.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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