Brückenteilzeit - neue Formen der Teilzeitarbeit

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Vor zwei Jahren ist das Gesetz zur Brückenteilzeit in Kraft getreten. Diese soll Arbeitnehmern die Möglichkeit bieten, für eine begrenzte Zeit von mindestens einem bis zu maximal fünf Jahren die Arbeitszeit zu reduzieren und dann wieder automatisch in Vollzeit zurückzukehren, ohne dass zum Zeitpunkt der Erhöhung des Arbeitszeitvolumens ein freier Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden sein muss.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass beim Arbeitgeber in der Regel 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden und, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Eine Pflicht zur Angabe von Gründen, warum Brückenteilzeit in Anspruch genommen werden soll besteht nicht.

Der Arbeitgeber kann den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen. Hier müssen aber triftige Gründe vorliegen. Darüber hinaus besteht ein Schutz für mittelgroße Unternehmen ab einer Größe von 46-200 Mitarbeitern. Pro 15 Arbeitnehmer steht nur einer Person ein Anspruch auf Brückenteilzeit zu. Wenn also bereits eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewährt wurde, kann ein weiterer Antrag auch ohne das Vorliegen betrieblicher Gründe abgelehnt werden. Wenn mehrere Arbeitnehmer einen solchen Antrag stellen, hat der Arbeitgeber Wahl welchem Arbeitnehmer er eine Reduzierung der Arbeitszeit gewährt, wobei er sogenanntes billiges Ermessen walten lassen muss. Er muss die Interessen der einzelnen Arbeitnehmer mit den Seinigen in Einklang bringen.

Formal erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vorher die Verringerung der Arbeitszeit und die Dauer der Brückenteilzeit in Textform mitteilt. Es reicht also eine E-Mail oder ein Telefax aus. Sogar eine SMS oder eine WhatsApp Nachricht dürfte diesen Anforderungen genügen.

Spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber diese schriftlich ablehnen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Ansonsten tritt die Fiktion ein, dass sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang und für die gewünschte Dauer automatisch reduziert und später wieder erhöht.

Um den „Arbeitsausfall“ kompensieren zu können, kann der Arbeitgeber „Ersatzarbeitnehmer“ befristet einstellen. Für derartige Befristungen liegt ein Sachgrund nach dem Teilzeitbefristungsgesetz vor, sodass es grds. unerheblich ist, ob ein Arbeitnehmer schon einmal befristet beschäftigt gewesen ist oder schon einmal für den Arbeitgeber tätig war.


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