BSG: GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

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„Geschäftsführer sollten dringend prüfen, ob sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das Bundessozialgericht hat seine hohen Anforderungen an die Selbstständigkeit eines Geschäftsführers erneut bestätigt“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Die Frage, ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, wird häufig kontrovers diskutiert. Sie ist auch für die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer von entscheidender Bedeutung. Wird der Geschäftsführer nicht als abhängig Beschäftigter geführt obwohl er als Arbeitnehmer einzustufen wäre, kann das zu hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge führen.

Das Bundessozialgericht hat einen hohen Maßstab an die Selbstständigkeit eines Geschäftsführers gelegt und diesen mit Urteilen vom 14. März 2018 erneut bekräftigt (Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Das BSG stellte klar, dass Geschäftsführer regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und damit auch sozialversicherungspflichtig sind. Auch wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter einer GmbH ist, ist er nur dann als selbstständig einzustufen, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu sei es nötig, dass er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Er muss also mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital halten. Hält er genau 50 Prozent der Anteile oder weniger, ist eine solche Rechtsmacht nur dann anzunehmen, wenn er durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität verfügt, um Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, so das BSG. „Das bedeutet im Klartext, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Mehrheitsgesellschafter sind, oftmals als abhängig Beschäftigte einzustufen sind. Dann unterliegen sie auch der Sozialversicherungspflicht“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

In einem Fall vor dem BSG verfügte der klagende Geschäftsführer nur über einen Anteil von ca. 45 Prozent am Stammkapital, im anderen Fall nur über 12 Prozent. In beiden Fällen ging das BSG von einer abhängigen Beschäftigung aus. Es erklärte, dass es nicht entscheidend sei, welche Befugnisse der Geschäftsführer im Außenverhältnis der BGH habe und welche Freiheiten ihm eingeräumt werden. Wesentlich sei vielmehr der Grad seiner rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

„Gesellschaften und Geschäftsführer sollten nach dieser Entscheidung dringend ihre Verträge im Hinblick auf eine abhängige Beschäftigung prüfen, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht


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