Bürgen einer Gesellschaft aufgepasst!

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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 17.09.2016 - XI ZR 81/15) hat entschieden:

Gesellschafter einer GmbH, welche sich für deren Verbindlichkeiten zu unterschiedelichen Höchstbeträgen verbürgt haben (sog. "Höchtsbetragsbürgschaften"), haften untereinander grundsätzlich im Verhältnis der mit der Bürgschaft jeweils übernommenen Höchstbeträge (vgl. hierzu bereits BGH, Urt. v. 09.12.2008 - XI ZR/588/07).

Bei dem vom obersten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, entschiedenen Fall hatten sich gleich 5 Gesellschafter einer GmbH (=Gesellschaft mit beschränkter Haftung) für die Hauptschuld der GmbH verbürgt. Einer der 5 Gesellschafter war zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden und von der Gläubigerin, einer Sparkasse, aus der Höchstbetragsbürgschaft entlassen worden.

Die Entscheidung des BGH erstaunt durchaus: So entsprachen die Höchstbeträge der ausgereichten Bürgschaften im Verhältnis zueinander nicht dem Verhältnis der Gesellschaftsbeteiligungen der betroffenen Gesellschafter. Die Haftungsrisiken der Gesellschafter im Außenverhältnis - zu der Sparkasse als Gläubigerin - waren somit andere wie jene im Innenverhältnis der Gesellschaft, wo die Gewinn-/Verlustverteilung im Verhältnis der Beteiligungen am Stammkapital erfolgt. 

Vorliegend war der Fall aber zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass die Bürgschaftsübernahmen zeitlich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen erfolgten. In diesem Umstand erkannte der BGH den Willen der Gesellschafter, vom Haftungsregime/dem Verhältnis der jeweiligen Geschäftsanteile zueinander abweichen zu wollen. Die Relation der Bürgschaften/des damit übernommen Risikos setzte sich vorliegend somit auch im Innenverhältnis, bei der Frage nach dem Innenausgleich, durch, sodass der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Bürgen durch die Relation deren Höchstbetragsbürgschaften und nicht der Geschäfsbeteiligungen zu erfolgten hatte.

Die Rechtsanwaltskanzeli MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, betreut Ihr rechtliches Anliegen bundesweit.



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