Bürgschaft: Die Grundlagen – warum ist eine Bürgschaft so gefährlich? Einfach erklärt!

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Wer sich für einen anderen „verbürgt“, geht mitunter erhebliche – vielleicht sogar existenzbedrohende – finanzielle Risiken ein. Der Volksmund sagt: „Den Bürgen soll man würgen“. So drastisch das klingt, so treffend ist dies allerdings – auch heute noch.

Was ist eine Bürgschaft rechtlich betrachtet?

Auch wenn zumeist nur von „Bürgschaft“ oder „Bürgschaftserklärung“ die Rede ist: Eine Bürgschaft ist zunächst einmal nichts anderes als ein Vertrag, und zwar zwischen dem Bürgen und dem sogenannten Gläubiger. Mit diesem Bürgschaftsvertrag verpflichtet man sich vereinfacht gesagt dazu, für die Schulden eines anderen, den sogenannten Hauptschuldner, gerade zu stehen.

Also gibt es bei einer Bürgschaft immer drei Beteiligte:

- den Gläubiger, bei dem die Schulden bestehen

- den Hauptschuldner, der diese Schulden beim Gläubiger hat

- und – last, but not least – den Bürgen, der für diese Schulden zusätzlich haftet

Bei Bürgschaften gibt es somit immer mindestens zwei Verträge: zum einen der sogenannte Hauptvertrag zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, zum anderen der diesen absichernde Bürgschaftsvertrag des Gläubigers mit dem Bürgen. 

Zusätzliche finanzielle Absicherung des Gläubigers

Ein Gläubiger wird immer dann eine Bürgschaft fordern, wenn für ihn die Gefahr besteht, dass sein Hauptschuldner später zahlungsunfähig wird und das Darlehen, die Miete oder anderes nicht bezahlen kann. Für den Gläubiger ist es dann natürlich nur von Vorteil, wenn er das Geld nicht nur von seinem eigentlichen Vertragspartner, sondern auch von einem eigentlich unbeteiligten Dritten fordern kann. Und genau das kann er tun, wenn er dafür gesorgt hat, dass es einen solchen Dritten, eben einen Bürgen gibt. Dann kann der Gläubiger im Fall der Fälle später nicht nur die Zahlung von seinem eigentlichen Vertragspartner, sondern eben auch vom Bürgen fordern.

Stand der Hauptschuld entscheidend für Verpflichtung des Bürgen

Entscheidend für die Verpflichtung des Bürgen ist immer der jeweilige Stand der Hauptschuld, also z. B. des Darlehens. Vom Bürgen kann also nie mehr verlangt werden als vom Hauptschuldner. Umgekehrt gilt das genauso, Zahlungen des Bürgen kommen auch dem Hauptschuldner zugute. Schließlich soll der Gläubiger das Geld am Ende nur einmal nicht etwa doppelt bekommen. Daher sind es häufig persönliche und familiäre Gründe, die jemanden dazu bewegen, trotzdem dieses Risiko einzugehen. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Bürge Geld dafür erhält, dass er sich als Bürge verpflichtet. Ein Beispiel hierfür ist etwa eine Mietkautionsbürgschaft, die eine Bank gegenüber dem Vermieter – natürlich nicht unentgeltlich – übernimmt.

Formale Anforderungen an Bürgschaften

Je nachdem, wer Bürge werden soll, gibt es eben auch unterschiedliche formale Anforderungen an eine Bürgschaft. „Stichwort Verbraucherschutz“: Bei Verbrauchern als Bürgen muss die Vertragserklärung des Bürgen, also die sog. Bürgschaftserklärung schriftlich sein. D. h. vor allem, dass der Bürge den Vertrag unterschreiben und der Vertrag bestimmte Informationen, d. h. die Namen der Gläubiger, des Hauptschuldners und der verbürgten Hauptschuld enthalten muss. Sinn und Zweck dieses Schriftformerfordernis ist es, den Bürgen vor übereilten Bürgschaften zu bewahren. Wird die Schriftform daher nicht eingehalten, ist die Bürgschaft nichtig und der Bürge muss nicht zahlen. Etwas anderes gilt für einen Unternehmer, der für sein Geschäft auch mündlich bürgen kann. Auch hier ist allerdings schon zu Beweiszwecken ein schriftlicher Bürgschaftsvertrag ratsam und wird in der Praxis meist auch so gemacht.

Was passiert, nachdem der Bürge gezahlt hat? Bleibt man als Bürge auf seinem Schaden sitzen?

Hat man als Bürge zahlen müssen, heißt das noch nicht endgültig, dass man auf seinem „Schaden“ sitzen bleibt. Schließlich musste man dann die Schulden eines anderen, also letztlich nicht eigene, sondern fremde Schulden begleichen. Daher bestimmt das Gesetz, dass die beglichene Schuld dann nicht etwa erlischt, sondern quasi auf den Bürgen übergeht. „Stichwort Regress“: Der Bürge kann sich dann das, was er an den Gläubiger zahlen musste, selbst vom Schuldner zurückholen. D. h. aber eben auch, dass man nun als Bürge selbst das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des anderen trägt. Ist dieser pleite und kann nicht zahlen, hat man zwar rechtlich gesehen ein Anspruch, der aber praktisch letztlich wertlos ist. Dem Bürgen kann dabei aber helfen, dass ihm Sicherungsrechte an der Forderung ebenfalls zustehen. Gibt es etwa eine Hypothek oder eine Grundschuld, kann der Bürge dann versuchen, sein Geld auf diesem Wege zurückzukriegen.

Kommt man aus einer Bürgschaft wieder heraus?

Der beste Weg aus einer Bürgschaft für den Bürgen ist natürlich, wenn die Bürgschaft gar nicht erst wirksam geschlossen wurde. Der Bundesgerichtshof hat dazu schon ein paar Mal geurteilt.

Sittenwidrigkeit

Bürgschaften können bspw. „sittenwidrig“ und damit unwirksam sein!

Gemeint sind z. B. die Fälle von der krassen finanziellen Überforderung des Bürgen, die Ausnutzung der Unerfahrenheit des Bürgen, unzulässiger Verharmlosung von Risiken, Schaffung einer seelischen Zwangslage für den Bürgen.

Widerruf der Bürgschaft

Zudem kommt auch der Widerruf der Bürgschaft oder gar der Hauptschuld, also des Darlehens in Betracht. Den Hauptvertrag kann ein Bürge selbst natürlich gar nicht widerrufen, er ist ja schließlich gar nicht Vertragspartei. Der Bürge kann aber unter Umständen dann die Zahlung an den Gläubiger verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, den Vertrag noch zu widerrufen.

Es reicht also die Möglichkeit des Darlehensnehmers, er muss es gar nicht tun. Der Bürge wäre also gar nicht von Darlehensnehmer abhängig. Aber Vorsicht, Falle: Auf dieses Recht kann der Bürge im Bürgschaftsvertrag auch verzichten. Das besser nicht machen.

Auf einem anderen Blatt steht, ob der Bürge selbst seine Bürgschaftserklärung widerrufen kann. Der Bürge hat ein Widerrufsrecht in Fällen, in denen er die Bürgschaft außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz schließt. Gemeint sind etwa Fälle, in denen die Bürgschaft zu Hause beim Bürgen oder etwa per Post abgeschlossen wird. Dann hat der Bürge noch Zeit, es sich zu überlegen und innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht muss der Bürger informiert werden. Macht der Gläubiger dabei Fehler oder vergisst er diese Widerrufsinformation ganz, kann die Bürgschaft auch später noch widerrufen werden.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Mandanten, die planen, eine Bürgschaft einzugehen sowie Mandanten, die zur Zahlung aus einer Bürgschaft aufgefordert werden. Die Kanzlei ist deutschlandweit tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.

Foto(s): ©Adobe Stock/pressmaster


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