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Bundesarbeitsgericht bestätigt: Elternzeit in Stufenlaufzeitverträgen nicht anrechenbar

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Wer sich als Elternteil in einem Arbeitsverhältnis befindet, welches eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Lohnerhöhung vorsieht, muss sich künftig darauf einstellen, dass in Anspruch genommene Elternzeit nicht auf die so genannte „Stufenlaufzeit" angerechnet wird.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Urteil entschieden (Urteil v. 27.01.2011, Az.: 6 AZR 526/09).

Mutter sah sich diskriminiert - BAG argumentierte dagegen

Im vom BAG zu entscheidenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, weil sie der Auffassung war, dass die von ihr in Anspruch genommene Elternzeit bei der so genannten Stufenlaufzeit entgegen einer anderslautenden Klausel in ihrem Tarifvertrag (§17 Absatz 3 TVöD-AT) berücksichtigt werden müsse. Würde die Elternzeit nicht angerechnet, so würde sie als Mutter in einer Weise diskriminiert, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zulasse.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Argumentation allerdings nicht an. Das AGG sei zwar grundsätzlich in diesem Falle anwendbar, jedoch sei die Frau durch die Nichtanrechnung der Elternzeit nicht in einer vom AGG verbotenen Weise diskriminiert worden.

Das Bundesarbeitsgericht erkannte für Recht, dass bei der betreffenden Regelung des TVöD keine geschlechterspezifischen Unterscheidungen zwischen Männern und Frauen gemacht werden und damit keine Diskriminierung vorläge. Somit sei die Frau auch nicht unzulässig benachteiligt worden - insbesondere sei mit Regelung zur Elternzeit keine im speziellen verbotene Benachteiligung von Frauen im Zusammenhang von Schwangerschaft und Mutterschaft verbunden, da mit der Elternzeit etwas anderes gemeint sei.

Unternehmerfreundliches Urteil des BAG

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes begünstigt in diesem Falle die Unternehmer, da die Elternzeit auch künftig nicht bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt werden muss. Mit Ihrer Entscheidung liegen die Richter auch auf der Linie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, welcher den Grund von Stufenlaufzeiten in Arbeitsverträgen in der üblichen, mit der fortdauernden Betriebszugehörigkeit ansteigenden Berufserfahrung sieht.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das Urteil zudem Rechtssicherheit: (Werdende) Eltern können sich nun darauf einstellen, dass die Stufenlaufzeit bei Inanspruchnahme der Elternzeit gehemmt wird, und dies in ihre Planung mit einbeziehen. Arbeitgeber können in den von Ihnen vorgegebenen Arbeitsverträgen, sofern diese eine Stufenlaufzeit beinhalten, auch weiterhin die Hemmung derselben bei Inanspruchnahme der Elternzeit vereinbaren.

Tatsächliche Diskriminierungen sind mit erheblichen Entschädigungszahlungen verbunden

Welche Regelungen in Arbeitsverträgen tatsächlich gegen gesetzliche (Diskriminierungs-)Verbote verstoßen, lässt sich für den juristischen Laien häufig nicht abschätzen. Gerade für Unternehmen die keine eigene Rechtsabteilung und damit keine Möglichkeit zur rechtlichen Überprüfung von Arbeitsverträgen schon vor Abschluss derselben haben, kann eine Abmahnung beispielsweise wegen einer unzulässigen Diskriminierung mit einer Entschädigungszahlung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern verbunden sein. Dieses Risiko lässt sich jedoch schon im Vorfeld durch eine Überprüfung des Vertrages Seitens eines Fachanwalts für Arbeitsrecht minimieren.

Volker Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Insolvenzrecht


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