Bundesarbeitsgericht zum Beweiswert des gelben Scheins

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Im Zweifel muss Arbeit­nehmer Krank­heit nach­weisen                                     

Legt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Krankschreibung für die Restlaufzeit vor, kann das den Beweiswert des gelben Scheins erschüttern. Beschäftigte müssen dann die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen.                                       

Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, können nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Kündigt ein Arbeitnehmer und wird am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) erschüttern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeitraum passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, urteilte das BAG (Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21).

Eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Die Frau machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Sie verlangt Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.

Vor dem BAG hatte der Arbeitgeber mit seiner Revision jedoch Erfolg. Nach Ansicht des Senats wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Dieser Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden. Dem sei die Klägerin trotz eines Hinweises des Senats nicht nachgekommen.


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