Bundesgerichtshof bewertet Verkaufsprospekt des SHB Altersvorsorgefonds als fehlerhaft

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Der Bundesgerichtshof hat die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH am 16.03.2017, Az. III ZR 489/16, zu Schadensersatz verurteilt, weil sie einen Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass der Verkaufsprospekt des SHB Altersvorsorgefonds den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es handele sich bei der angebotenen Fondsbeteiligung um eine speziell für den Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage.

Angesichts des Umstandes, dass es sich beim SHB Altersvorsorgefonds um eine typische unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ohne besondere Sicherungsmechanismen handele, stelle es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, diesen gewöhnlichen Immobilienfonds als speziellen Altersvorsorgefonds und ideale Form der Altersvorsorge zu bezeichnen.

Die Anleger haben sich an dem SHB Altersvorsorgefonds nicht unmittelbar, sondern über einen Treuhandvertrag mit der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH beteiligt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben solche Treuhandgesellschaften die Pflicht, Anleger vor Abschluss des Treuhandvertrages ggf. auf erkennbare Unschlüssigkeiten eines Fondsprospektes hinzuweisen, was die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH vorliegend unterlassen hatte. Sie muss dem Anleger daher den Anlagebetrag Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung erstatten.

Solche Schadensersatzansprüche verjähren am Ende des 3. Kalenderjahres nach Kenntniserlangung von den Prospektfehlern, spätestens aber taggenau 10 Jahre nach Erwerb der Fondsbeteiligung. Daneben berechtigt eine solche Aufklärungspflichtverletzung unbefristet zu einer außerordentlichen Kündigung der Fondsbeteiligung. In diesem Fall steht einem Anleger allerdings nur ein Anspruch auf Auszahlung des Wertes der Beteiligung zu, der häufig niedriger als der angelegte Betrag liegt.


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