Bundesgerichtshof schränkt Massen-Gentests ein
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[image]Ermittlungsbehörden können bei einem Reihen-Gentest über die verwandtschaftlichen Beziehungen auf die Spur des Täters gelangen. Der Bundesgerichtshof hat dazu nun Stellung bezogen.
DNA-Massentests haben die Ermittlungsbehörden in so manchem Fall auf die Spur des Täters gebracht. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in § 81h Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Weil diese Ermittlungsmethode sehr aufwendig und quasi das letzte Ass im Ärmel der Fahnder ist, wird sie eher selten durchgeführt. Daher ist auch die Rechtsprechung dazu bislang weitgehend ungeklärt gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt dazu eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen.
Aufklärung einer schweren Vergewaltigung
Eine 27-Jährige war in Niedersachen von einem zur Tatzeit 16-jährigen Mann überfallen, schwer verletzt und vergewaltigt worden. In der Region rief die Polizei zu einem Massen-Gentest auf, an dem der Vater und der Onkel des Täters teilnahmen. Die Testergebnisse der Verwandten waren der Täter-DNA deutlich ähnlich, stimmten aber mit ihr natürlich nicht vollständig überein.
Täterspur mit Massen-Gentest
Diese Beinahe-Treffer brachten die Polizei schließlich auf die Spur des Täters. Als Jugendlicher war er durch das Raster des Reihen-Gentests gefallen. Der Vergewaltiger wurde vom Landgericht Osnabrück zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Im Revisionsverfahren rügte der Täter unter anderem, dass die Ermittlungsbehörden die Gentestergebnisse seiner Verwandten verwertet und gegen ihn verwendet hatten.
Verwertung von Beinahe-Testergebnissen
Der BGH folgte dieser Ansicht und beurteilte die Verwendung der Gentests als rechtswidrig. Denn § 81h StPO begrenzt den DNA-Abgleich ausschließlich auf den Fall, dass der mutmaßliche Täter selbst an dem Massen-Gentest teilgenommen hat. Die verwandtschaftliche Beziehung hätte also nicht als verdachtsbegründet berücksichtigt werden dürfen.
Bestätigung der Verurteilung
Obwohl die Auswertung der verwandtschaftlichen Gentests rechtswidrig war, ließ der 3. Strafsenat den Täter nicht davonkommen und bestätigte seine Verurteilung durch das Landgericht. Zugunsten der Ermittlungsbehörden berücksichtigten die Karlsruher Richter, dass die rechtlichen Aspekte bei der Durchführung und Verwertung von Massen-Gentests bislang von den Gerichten noch nicht geklärt waren. Daher könne das Handeln der Behörden hier ausnahmsweise noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden. Letztlich würde also hier das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung den Verfahrensfehler überwiegen. Die Verurteilung erhielt der BGH darum aufrecht.
Mit diesem richtungsweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof eindeutig klargestellt, dass im Ermittlungsverfahren solche Beinahe-Ergebnisse von Verwandten nicht verwendet werden dürfen. Daran müssen sich die Ermittlungsbehörden zukünftig halten. Ansonsten ist von einem Verwertungsverbot auszugehen.
(BGH, Urteil v. 20.12.2012, 3 StR 117/12)
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