Bundeskabinett sagt Abzocke im Internet den Kampf an

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Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll Verbraucher dabei insbesondere vor schwarzen Schafen im Internet schützen. Dabei geht es vorwiegend um Abofallen und vermeintliche Gratisangebote, auf die in der Vergangenheit sehr viele Internetnutzer hereingefallen sind. So betraf dies z. B. Downloadseiten, auf denen Gratisdownloads beworben wurden, jedoch eine vorherige Anmeldung erfolgen musste, ohne dabei über die Kostenpflicht für diese Anmeldung ausreichend und deutlich genug informiert zu haben. Nicht selten wurden dann arglose Nutzer mit Rechnungen, Mahn- und Inkassoschreiben malträtiert, um die mehr als zweifelhaften Forderungen durchzusetzen.

Dieser Geschäftspraxis soll durch die Gesetzesänderung in Zukunft ein Riegel vorgeschoben werden. So soll unmittelbar vor einer Bestellung ein deutlicher Hinweis auf die Kosten, Lieferkosten und die Laufzeiten gegeben werden. Diese sogenannte „Buttonlösung" soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, ausdrücklich bestätigen zu müssen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies ist dann auch gleichzeitig die Voraussetzung für das Zustandekommen eines kostenpflichtigen Vertrages. Eine solche Schaltfläche soll dabei gut lesbar sein und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein.

Die neu geschaffte Vorschrift soll dabei für sämtliche Bestellungen von Waren und Dienstleistungen im Onlinebereich gelten, also auch für die über Smartphones oder Tablet-PC´s.

Die vorgesehene Änderung § 312g BGB lautet:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen.

Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen' oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1."

Sollten Sie bereits jetzt betroffen sein, so gibt es auch aus heutiger Sicht verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Ansprüche zur Wehr zu setzen.

In einem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig (Beschluss vom 13.1.2010, Az. 118 C 10105/09) heißt es unter anderem, dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt, wenn ein Hinweis zu den Kosten des Angebots nicht ausreichend ist und diese dann nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sind. Auch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 23.3.2011, Az. 29 C 2583/10) stellte erst kürzlich klar, dass bei dem Angebot von download-service.de kein entgeltlicher Vertrag zustande kommt.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

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