Bundessozialgericht: Vertragsärzte sind berechtigt, Sonderbedarfszulassungen anzufechten!

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Mit Urteil vom 17.06.2009 (B 6 KA 25/08 R) hat das BSG erstmals bestätigt, dass ein Vertragsarzt, der im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringt wie ein aufgrund qualitativen Sonderbedarfs (bei Subspezialisierung) gemäß § 24 Buchst. b) Bedarfsplanungsplanungs-Richtlinien-Ärzte neu zugelassener Kollege, berechtigt ist, den Zulassungsbescheid anzufechten. Die entgegenstehende Entscheidung des LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 4514/07 - vom 04.06.2008 hat das BSG (zu Recht) aufgehoben. Die Konkurrenten sind beide Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie. Die neue Zulassung in derselben Stadt hätte dem (zumal kürzere Zeit zuvor erst selbst wegen Sonderbedarfs) zugelassenen Kläger erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen können. Das BSG überträgt in vorliegender Entscheidung seine Rechtsprechung zur Anfechtung von Ermächtigungen durch Vertragsärzte (siehe zuletzt BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R), die wiederum auf dem Weg weisenden Beschluss des BVerfG vom 17.08.2004 (1 BvR 378/00) beruht, auf die gesetzlich nachrangige Sonderbedarfszulassung. Hierzu nach Vorliegen der Urteilsgründe des BSG mehr.

In einem weiteren Urteil vom 17.06.2009 (B 6 KA 38/08 R) bekräftigte das BSG den Grundsatz der Berechtigung der vorrangig zugelassenen Vertragsärzte zur Drittanfechtung (auch) einer Ausnahmezulassung aufgrund lokalen Sonderbedarfs gemäß § 24 Buchst. a) Bedarfsplanungsplanungs-Richtlinien-Ärzte, wies aber die Revision des niedergelassenen Vertragsarztes gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2008 (L 11 KA 17/08) zurück, da er in seiner Klage eine reale Beeinträchtigung durch die von ihm befürchtete Konkurrenz nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatte. Die räumliche Entfernung (6 km) vom Sitz des Klägers (in anderer Stadt) und die Tätigkeit in unterschiedlichen Schwerpunkten hatten dem klagenden Internisten wohl einen entsprechenden Vortrag erschwert.

Die neue Linie des BSG zur defensiven Konkurrentenklage bewegt sich - ebenso wie die Diskussion zur Anfechtung von Ambulanzzulassungen nach § 116b SGB V - verfassungsrechtlich sicherlich auf einem "dünnen Grat zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelten Rechtsschutz im regulierten Markt einerseits und dem von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht vermittelten Schutz vor Konkurrenz andererseits" (siehe Düring, Ruth, Konkurrentenrechtsschutz im Vertragsarztrecht, in: Butzer, Hermann u. a., Hrsg., Organisation und Verfahren im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für F. Schnapp, S. 389 ff., 399). Gegenüber privilegierten Krankenhausambulanzen dürfte konkurrierenden Vertragsärzten allerdings im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG eher noch ein gewichtigeres Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen sein als gegenüber den (wirtschaftlich) tendenziell gleichrangig konkurrierenden Anwärtern auf eine Ausnahmezulassung wegen Sonderbedarfs. Diesen wiederum halten die nun durchwegs zur Anfechtung der gesetzlich nachrangigen Sonderbedarfszulassung berechtigten Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und vertragsärztlichen Mitbewerber künftig gleichsam mit vereinten Kräften ein kleines Tor zum Eintritt in den regulierten Markt zu, das der Gesetzgeber für die Krankenhäuser mit § 116b SGB V gleichzeitig weit öffnen möchte.

Das Thema immerhin ist für weitere Entwicklungen erkennbar offen und für Überraschungen gut.

Rechtsanwalt Holger Barth

Fachanwalt für Medizinrecht

www.arztrechtplus.de


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