Bundesverfassungsgericht bestätigt: Kein Automatismus Minderjähriges Kind = Mindestunterhalt

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erneut mit der Zurechnung fiktiver Einkünfte beschäftigt und die Familiengerichte bei der Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen solche - tatsächlich nicht erzielten Einkünfte - einkommenserhöhend berücksichtigt werden können, zur gründlichen Arbeit aufgefordert.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmung des zu zahlenden Unterhalts von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen abhängt; insoweit stellt die Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur auf tatsächlich erzielte Einkünfte ab, sondern es können auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind gelten verschärfte Bedingungen, wonach der Unterhaltsverpflichtete alles erdenklich Mögliche zu unternehmen hat, um den Mindestunterhalt - also 100 % der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes - zu leisten.

In der Rechtsprechung gibt es vor diesem Hintergrund die Tendenz, dem unterhaltspflichtigen Elternteil zur Zahlung eines Unterhalts von 100 % zu verpflichten, auch wenn der Unterhaltspflichtige z.B. aufgrund seiner Ausbildung oder seines Gesundheitszustandes  nicht in der Lage ist, ausreichend Einkommen zu erwirtschaften, um bei Wahrung des ihm zustehenden Selbstbehalts in Höhe von 950,00 € (dieser Betrag muss dem Erwerbstätigen bleiben) zu leisten.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschlüssen vom 18.6.2012 (Az. 1 BvR 774/1, 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11) seine bisherige Rechtsprechung unter anderem aus dem Beschluss vom 8. 7. 2005 - 1 BvR 1078/05 bestätigt, und zunächst erläutert, dass grundsätzlich keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte bestehen.

Allerdings hat das Gericht auch ausgeführt, dass dies nur unter strengen Voraussetzungen geschehen kann.

Zum einen muss feststehen, dass subjektive Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen, dass sich also der Unterhaltsschuldner nicht darum bemüht, eine ausreichend bezahlte Tätigkeit zu erlangen.

Zum anderen müssen die Gerichte feststellen, dass die Einkünfte, welche den Unterhaltsschuldner in die Lage versetzen würden, den Mindestunterhalt zu bezahlen, auch objektiv erzielbar sind. Hierbei müssen sich die Gerichte mit den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners, beispielsweise seiner beruflichen Qualifikation, seiner Erwerbsbiografie, seinem Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen beschäftigen.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind zu begrüßen, weil der bei vielen Familiengerichten vorherrschenden Meinung "minderjähriges Kind à Mindestunterhalt ist immer zu zahlen" vom Bundesverfassungsgericht erneut eine klare Absage erteilt wird.

Andererseits bestätigt die Tatsache, dass sich das Bundesverfassungsgericht sieben Jahre nach seiner ersten Entscheidung zur Frage der Zurechnung fiktiver Einkünfte erneut mit dieser Frage beschäftigen musste, die Tatsache, dass es unbedingt notwendig ist, im Unterhaltsverfahren auch bei sehr niedrigen Einkünften qualifizierten Rechtsrat einzuholen, um zu hohe Unterhaltsverpflichtungen durch die Zurechnung fiktiver Einkünfte zu vermeiden.

Sollten Sie daher weitergehenden Rechtsrat benötigen, so stehe ich gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph Brandt

Beiträge zum Thema