Bundesverfassungsgericht: Müssen Blitzer Rohmessdaten speichern?

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Seit Jahren streiten Verkehrsrechtler darüber, ob Geschwindigkeitsmessgeräte Rohmessdaten speichern müssen, damit Messungen im Nachhinein auf Richtigkeit überprüft werden können. Bislang hat dies nur der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr ausgeführt, dass zumindest vorhandene Rohmessdaten Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies gebiete das Recht auf ein faires Verfahren.

Es bleibt aber das Problem, dass die meisten Messgeräte im Straßenverkehr – teilweise sogar auf Grund behördlicher Anordnung – diese gar nicht erst speichern. Was hieraus folgt, wird in einem unserer Verfahren derzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft (Aktenzeichen 2 BvR 1167/20). Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Duderstadt wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Braunschweig blieb ohne Erfolg. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 durchgeführt, welches keine Rohmessdaten speichert. Solche Geräte standen in diesem Jahr ohnehin in der Kritik, da bei diesen mehrfach falsche Messergebnisse nachgewiesen werden konnten. Mangels Rohmessdaten gestaltete sich dieser Nachweis allerdings schwierig und gelang erst, als die Geräte schon mehrere Jahre im Einsatz waren.

Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Verfassungsbeschwerde zunächst dem Generalbundesanwalt und dem Niedersächsischen Justizministerium zugestellt. Diese können bis Ende September Stellungnahmen abgeben. Da das Verfahren in der Jahresvorausschau 2021 des Bundesverfassungsgerichts geführt wird, dürfte eine Entscheidung wahrscheinlich noch in diesem Jahr ergehen und damit endlich grundsätzlich geklärt werden, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen oder nicht.

Weitere Informationen: https://www.zimmer-gratz.de/?p=1843

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