Bundesverwaltungsgericht: Videoüberwachung in Zahnarztpraxis regelmäßig unzulässig

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jüngst entschieden, dass eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit unterliegt (BVerwG v. 27.3.2019 – 7 A 849/19).

Sachverhalt

Die Praxis der Klägerin, einer Zahnärztin, konnte durch einfaches Öffnen der Eingangstür betreten werden, wobei am Empfangstresen kein Personal aufwartete. Sie hatte deshalb oberhalb des Empfangstresens eine Videokamera angebracht, die Bilder in Echtzeit auf Monitore in den Behandlungszimmern übertrug (sog. Kamera-Monitor-System).

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) gab der Klägerin daraufhin auf, den Bereich vor dem Empfangstresen, den Flur zwischen Tresen und Eingangstür sowie das Wartezimmer nicht mehr zu erfassen.

Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Auch die Vorinstanzen (VG Potsdam, OVG Berlin-Brandenburg) wiesen die Klägerin mit ihrer Klage ab.

Entscheidung des BVerwG

Nachdem die Entscheidung der LDA vor dem Stichtag am 25. Mai 2018 getroffen worden ist, waren nicht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue BDSG, sondern allein die bis dahin geltende Vorschrift des § 6b BDSG a.F. maßgeblich. Danach setze die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts habe die Klägerin schon nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen sei. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen ließen. Die Videoüberwachung sei insbesondere „nicht notwendig [gewesen], um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können“.

Bedeutung für Arztpraxen

Das BVerwG hat seine Entscheidung zwar auf § 6b BDSG a.F. gestützt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein vergleichbarer Sachverhalt nach der neuen Rechtslage (dort § 4 BDSG n.F., der zumindest hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen wortgleich geblieben ist) ähnlich bewertet werden würde.

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