Bundesweite Strafverteidigung: Legal High / Verstoß gegen das BtMG - Kräutermischung, Lufterfrischer u.a.

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Allgemeines über Legal High

 „Legal Highs", synthetische Drogen, die als angeblich legale Alternativen zu illegalen Drogen vermarktet werden. sind Drogen, die als Kräutermischungen, Lufterfrischer, Reiniger, oder Badesalze angeboten werden.

Sie enthalten häufig Rauschmittel, Stimulanzien oder ähnliche chemische Wirkstoffe, die auf den Verpackungen nicht ausgewiesen werden. Legal Highs werden zu Rauschzwecken konsumiert. Verpackt in bunten Tütchen werden sie seit einigen Jahren mit geschickten Marketingstrategien über das Internet verkauft. Diese „Legal High"-Produkte enthalten in der Regel so genannte Research Chemicals, das sind Substanzen aus der Pharmaforschung, die in beliebiger Menge in illegalen Labors zusammengebraut werden. Der legale Status der Grundsubstanzen sagt dabei nichts über ihre Gefährlichkeit aus, denn ihre Neben- und vor allem Langzeitwirkungen sind nicht erforscht.

Wirkung

Der aktuelle Wissensstand zur Wirkung beruht derzeit überwiegend auf Berichten von Konsumenten. Die Wirkung der Legal Highs zielt auf einen Rauschzustand ab. Durch die immer wider geänderte Zusammensetzung, kann eine genaue Wirkung jedoch nicht festgestellt werden.

Bei den meisten Substanzen handelt es sich um so genannte „Experimentalchemie" oder um Abfälle aus der pharmazeutischen Industrie. Es sind weder die genaue Wirkweise, noch eventuelle Kurz- und Langzeitfolgen in irgendeiner Weise ausreichend dokumentiert. Auch ist der Reinheitsgrad der chemischen Wirkbestandteile nicht sichergestellt, sodass teilweise giftige Verunreinigungen und Prozesszwischenstufen der Herstellung enthalten sein können.

Folgeerscheinungen

Als Folgeerscheinungen treten Angstzustände, Kopfschmerzen, Übelkeit, Herzrasen, Kreislaufprobleme, Kreislaufversagen und Ohnmacht, hohes Fieber sowie über Vergiftungen, Wahnvorstellungen und Psychosen, sowie Aggressionen und Selbstmordgedanken auf. Deutschlandweit gab es Fälle mit schweren bzw. lebensgefährlichen Intoxikationen nach Konsum von neuen Substanzen. Nach dem (Misch-)Konsum von Legal Highs starben in den vergangenen Jahren bereits einige Menschen.

Rechtslage in Deutschland

Legal Highs sind, sollten sie nicht dem BtMG oder anderweitiger Gesetzgebung oder Regulierung unterliegen, für den privaten Besitz legal. Der Umgang mit Legal Highs ist strafbar im Sinne des BtMG, wenn die Substanz in der Anlage II dieses Gesetzes gelistet ist. Mit dem Inkrafttreten der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften wurden am 26. Juli 2012 insgesamt 28 neue psychoaktive Substanzen dem BtMG unterstellt.

Badesalze

Unter den Namen Cloud Nine, Krokodil, Ivory Wave, Angel Dust, Vanilla Sky und Weiteren wird diese neuartige Synthetikdroge, meist bestehend aus Mephedrom, fast ausschließlich übers Internet verkauft. Diese Mischungen aus China und Südamerika haben „zombiartige" Auswirkungen. Experten sagen, dass die Wirkung so stark wie die von Kokain, LSD, Extacy, Meth und PCB zusammen sei. Das Badesalz wird meist geraucht, geschnupft oder geschluckt, aber auch die Verwendung als Zusatz in das Badewasser zeigt ihre Wirkung. Die auftretenen psychischen Folgen können mehrer Monate anhalten. Problematisch ist auch, dass sie in einem Drogentest nicht nachgewiesen werden können

Beispiele

Es fing an mit Rudy Eugene. Der 31-Jährige fiel am 26. Mai vor den Toren des Pressehauses des „Miami Herald" in Florida nackt über den 61-jährigen Obdachlosen Ronald Edward Poppo her. Was für Autofahrer zunächst wie ein Ringkampf aussah, entpuppte sich wenig später als Stück aus dem Horror-Kabinett. Wie ein „wild gewordenes Tier", sagt Polizeichef Armando Aguilar, verbiss sich Eugene im Kopf des Opfers, zerfleischte das Gesicht und aß Teile des rohen Fleisches auf. Erst mehrere tödliche Schüsse durch die Polizei beendeten das von einer Videokamera festgehaltene 18-minütige Martyrium Poppos. Der alte Mann hat knapp überlebt.

Ein Sprecher der Behörde erinnerte an den 21 Jahre alten Dickie Sanders aus Louisiana. Der junge Mann hatte sich 2010 unter Einfluss von „Badesalz" die Kehle halb durchgeschnitten. Nach einer Notoperation griff Sanders zum Gewehr und erschoss sich.

In anderen Fällen, so berichtet die US-Zentrale für Gift- und Drogenkontrolle, hat der Konsum etwa dazu geführt, dass sich eine junge Frau in West-Virgina den gesamten Körper blutig gekratzt hat; in der Überzeugung, Tiere krabbelten unter ihrer Haut.

In Pennsylvania stieg ein Mann, nachdem er das weiße Pulver geschnupft oder geraucht hatte, auf einen Fahnenmasten und sprang in den Tod.

Der 21-jährige Antony K. aus Baltimore stand vor Gericht, Teile von Hirn und Herz eines 37-jährigen Mitbewohners aus Ghana gegessen zu haben. Der Fall wurde nur bekannt, weil Vater und Bruder des Studenten Überreste des Opfers im Waschkeller entdeckt hatten und die Polizei riefen.

Aus New Jersey wurde ebenfalls ein besonders schlimmer Fall von Selbstverstümmung bekannt: Ein Mann schnitt sich dabei mit einem riesigen Messer selbst den Bauch auf und warf Teile seiner Gedärme auf die anrückenden Polizisten. Der 43-Jährige, der als Drogensüchtiger bekannt war, überlebte schwer verletzt.

Überblick über der Strafen bei „geringen" und „nicht geringen Mengen" an Die „Klassiker":

Geringe Menge an BtM

§ 29 BtMG

§ 31a BtMG

 

- Besitz

- Erwerb

- Handeltreiben

- Einfuhr

- Abgabe

- In Verkehr bringen

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

Verfahrenseinstellung:

Bei Geringfügigkeit

Nicht geringe Menge an BtM

§ 29a BtMG

§ 29a II BtMG

 

- Besitz

- Handeltreiben

- Abgabe

Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis 15 Jahren (pro Fall)

 

Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre

Nicht geringe Menge an BtM

§ 30 BtMG

§ 30 II BtMG

 

- Einfuhr

 

Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis 15 Jahren

 

Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahre

Nicht geringe Menge an BtM

§ 30a BtMG

§ 30a III BtMG

 

- Person über 21, Person unter 18 bestimmt mit BtM unerlaubt Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, veräußern, abzugeben, in Verkehr zu bringen

- Als Mitglied einer Bande Handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.

 

- Mit BtM in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (Messer, Klappmesser).

Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 15 Jahren

Minder schwerer Fall:

Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bis 5 Jahre

Was fällt alles unter den Begriff Handeltreiben?

Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst:

Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar.

Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von BtM um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen.

Das bloße Werben für den Kauf von BtM ist noch kein Handel, sondern lediglich die Vorbereitung dafür. Das unerlaubte Werben ist allerdings nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 mit Strafe bedroht.

Wege der Einfuhr von BtM nach Deutschland

Meine Kanzlei liegt in NRW, also ist der Normalfall, dass ich meine Mandanten wegen Einfuhrschmuggel von BtM vor allem vor dem Amtsgericht und Landgericht in Kleve, Geldern und Krefeld vertrete. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Niederlande an NRW grenzen. Unsere Verteidigung ist jedoch nicht lokal auf die niederländische Grenze beschränkt. Von Bayern über Hessen bis Niedersachsen verteidigen wir unsere Mandanten als Beschuldigte wegen des Besitzes bzw. der Einfuhr von BtM.

Der beliebteste Weg, die Drogen nach Deutschland einzuführen, ist mittels Pkw bzw. Bahn. Das BtM wird im Innenraum des Fahrzeugs verstaut. Es wird auch oft am bzw. im Körper getragen. Bei Grenzkontrollen wird Ihr Auto sodann durchsucht beziehungsweise, wenn sich der Verdacht erhärtet, auch ein Drogenspürhund eingesetzt. Bei den Grenzkontrollen finden die Fahnder manchmal wenige Gramm, die zum Eigenkonsum gedacht waren, aber es werden auch unregelmäßig Kilos beschlagnahmt. Die Öffnung der Grenzen nach Holland und Polen begünstigt die Einfuhr, da die Kontrollen immer schwieriger werden.

Bei dem Verdacht, dass Sie ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder anderen Drogen führen, wird regelmäßig zunächst ein sog. Drug- Wipe-Test durchgeführt. Es kann sodann auch eine Blutprobe entnommen werden. Natürlich beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf Ihren Führerschein: § 24a StVG, bzw. § 316 StGB. Ich verweise auf die umfassenden Informationen auf unserer Kanzleiseite.

Therapie statt Strafe: § 35 BtMG

Sollte Ihre Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden und Ihre Tat im Zusammenhang mit Ihrem Cannabiskonsum oder anderen Drogenkonsum stehen, dann kann ich eine sogenannte „Therapie statt Strafe" bewirken. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Ich vermittle Sie bereits vor einer potentiellen Verurteilung an die richtigen Organisationen, die eine Kostenzusage beantragen und Ihnen einen geeigneten Therapieplatz vorschlägt. In der Regel werden hierzu 3 Monate an Organisation von Nöten sein.

So können Sie, wenn „the worst case" eintritt, bereits nach der Verurteilung die Drogentherapie, welche in der Regel ca. 6 Monate dauert, absolvieren.

Der Rest der Freiheitsstrafe kann sodann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Sie die Therapie erfolgreich absolvieren.

Ich sehe dieses Instrument als Verteidiger immer als „Auffangnetz". Im Falle, dass ich nicht erwirken kann, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist dies eine wichtige Alternative. Die Therapie kann über Ihre Zukunft entscheiden und kann Sie vor einer Inhaftierung bewahren.

Ich informiere meine Mandanten umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten in einem persönlichen Beratungsgespräch. Das Thema ist leider zu komplex, um es hier abschließend behandeln zu können.

Internationale Bandendelikte: Einfuhr & Handel von BtM als Bande: § 30a I BtMG

Eine Bande ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

„Eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat" (BGH, B v 18.04.2001 - 3 StR 69/01)"

Es bedarf also keiner

„ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse mehr."

Kurz: Es muss keine „kriminelle Vereinigung" gebildet werden.

Leider hat das hierzu geführt, dass mittlerweile viele BtM-Vorwürfe in der Variante der bandenmäßigen Begehung angeklagt werden. Bei einem gesetzlich normierten Strafmaß von nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe ist dies selbstverständlich eine beunruhigende Entwicklung.

Als Verteidiger prüfe ich natürlich immer, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Bande vorliegen. Weiterhin prüfe ich, ob es sich um eine „nicht geringe Menge" an Drogen handelt. Letztendlich fragt sich, wenn es sich tatsächlich abzeichnet, dass es sich um eine Bande handelt, ob nicht ein minder schwere Fall in Betracht kommt, denn dort beträgt die Strafe „lediglich" 6 Monate bis 5 Jahre (§ 30a III BtMG).

Wir haben bereits umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Drogenbandenmitgliedern gesammelt und hier zeigt sich deutlich, dass das Betäubungsmittelstrafrecht eine Spezialmaterie ist. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass viele solcher Prozesse im Wege eines Deals zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgreich beendet werden. Bei Kiloprozessen ist diese mehr als üblich. Der Deal im Strafprozess regiert. In diesem Zusammenhang werde ich mit Ihnen Besprechen, ob Sie von der Regelung des § 31 BtMG - meines Erachtens der Königsparagraph des Strafverteidigers - Gebrauch machen wollen.

§ 31 BtMG: Die Waffe des Verteidigers. Die zentrale Norm des BtMG

Diese Norm entscheidet in vielen von meinen Verfahren, die ich betreue und betreut habe, ob mein Mandant in den Knast geht. Sie entscheidet auch oft über die Frage, wie lange jemand ins Gefängnis geht.

Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich finde, wenn Sie mich persönlich fragen, ein Denunziantentum nichts, auf was man stolz sein sollte. Es ist aber leider so: Im Spiel mit Betäubungsmitteln gibt es leider keine Freunde. Jeder ist sich selber am nächsten, wenn es um die eigene Haut geht. Umgangssprachlich wird oft von Kronzeuge bzw. Kronzeugenregelung gesprochen. Die gesetzliche Überschrift lautet: Strafmilderung oder Absehen von Strafe.

§ 31 BtMG besagt:

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

1. 

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2. 

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 31 BtMG schafft vor allem in zwei Konstellationen Ihnen einen erheblichen Vorteil:

1. Wenn es um die Frage geht, ob noch eine Bewährung in der späteren Gerichtsverhandlung verhängt werden kann:

Es gibt einfach Situation in welchen ich als Verteidiger weiß, dass es mit einer Bewährungsstrafe eng für den Mandanten werden kann. In diesem Zusammenhang müssen Sie etwas „in den Topf" werfen, um die Situation des Mandanten aufzubessern.

Der Staatsanwaltschaft liegt im Grunde genommen nichts an Ihrer Person, sondern dem Umstand, die Betäubungsmittelkriminalität als solches zu bekämpfen. Demnach ist Sie daran interessiert von Ihnen zu erfahren, woher Sie die Drogen haben und an wen Sie diese gegebenenfalls verkauft haben.

Durch Ihre Aussage können nämlich wieder weitere Verfahren gewonnen werden. Dies führt dazu, dass ganze Bandenstrukturen bzw. ganze Stadtteile durch die Staatsanwaltschaft mit Verfahren überzogen werden. § 31 BtMG soll einen Anreiz schaffen, sich selber zu retten und die Betäubungsmittelstrukturen zu zerschlagen.

Diese Informationen über die Szene bzw. einzelne Personen bzw. oft auch „Lebensbeichte" genannt führt dazu, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft erheblich bei der eigenen Bestrafung entgegen kommt. Ich bin in diesem Zusammenhang quasi Ihr „Unterhändler".

Natürlich wird Ihnen die Polizei sofort, wenn Sie im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verhaftet werden, bei der Beschuldigtenvernehmung nahe legen, dass Sie im Wege des § 31 BtMG umfassend Angaben machen sollten, um Ihre Situation zu verbessern.

Damit sollten Sie aber warten, bis Sie Rücksprache mit mir gehalten habe. Unabhängig davon, dass der jeweilige Polizeibeamte ohnehin nichts für ihr Verfahren machen kann (er ist kein Staatsanwalt bzw. Richter), sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie Ihre Karten nicht zu früh ausspielen sollten. Zudem belasten Sie sich möglicherweise viel zu viel. Sollten Sie gute Informationen haben, dann sind Sie für die Ermittlungsbehörden interessant und können dieses „Blatt" gewinnbringend über meine Kanzlei ausspielen.

Diese Informationen sollten Sie jedoch nur offenbaren, wenn auch eine Gegenleistung seitens der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt wird. Nicht, dass wenn bereits in Ihrer ersten Vernehmung alle Quellen offenbart wurden, dies nicht strafmildernd berücksichtigt werden würde, aber wie bereits erklärt: es kommt auf das „Timing" an.

Lassen Sie sich nicht durch die Polizei drücken. Oft wird Ihnen nämlich bei der ersten Vernehmung in Aussicht gestellt, dass Sie dem Haftrichter vorgeführt werden und in Untersuchungshaft kommen, wenn Sie keine umfassende Aussage machen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie keine Angst zeigen und mauern. Natürlich ist dies, wenn man gerade aufgegriffen wurde, sehr schwierig und natürlich ist mir bekannt, dass die Ermittler „mit allen Wassern gewaschen sind", um Ihnen Information in Bezug auf die Tat zu entlocken. Spätestens, wenn Sie aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurden, nehmen Sie bitte Kontakt mit meiner Rechtsanwaltskanzlei auf. Als Anwalt kann ich Sie auch in Polizeigewahrsam aufsuchen, wenn Sie dies wünschen. Ich werde sodann Ihre Verteidigung anzeigen und Akteneinsicht beantragen.

Eine Zusage eines Staatsanwaltes, dass eine Bewährungsstrafe in Aussicht stehe, wenn der Mandant eine Lebensbeichte über seinen Verteidiger abgebe, hat schon so manchen Mandanten von mir geholfen.

2. Wenn es um die Frage geht, wie hoch die Haftstrafe ist, die Sie verbüßen werden

Wenn Sie hauptberuflich im Betäubungsmittelbereich verteidigen, dann haben Sie natürlich eine gute Anzahl an Fällen, in welchen sich erst gar nicht die Frage stellt, ob die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Vielmehr geht es dort um Jahre, die eingespart werden können, wenn der § 31 BtMG gezielt durch mich eingesetzt wird.

Zum Beispiel vereidigte ich ein Verfahren in Niedersachsen, in welchem es um den Handel und den Besitz von mehr als 350 Kg an Haschisch ging. Es steht außer Frage, dass grundsätzlich in einem solchen Verfahren durchaus eine Freiheitsstrafe von 5-8 Jahren im Raum steht.

Es konnte, da sich mein Mandant äußerst kooperativ auf meine Anweisung hin verhielt, verhindert werden, dass mein Mandant die Zeit bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft verbrachte. Das Gericht erkannte auf eine Strafe zwischen 2-3 Jahren, da mein Mandant im Wege des § 31 BtMG sämtliche Käufer und Verkäufer benannte. Es konnten somit weitere 10-15 hochkarätige Verfahren für die Staatsanwaltschaft gewonnen werden.

Ich darf in diesem Zusammenhang abschließend darauf hinweisen, dass ich durchaus respektiere, wenn mein Mandant von dieser Lösung - egal aus welchen Gründen - keinen Gebrauch machen will. Immerhin sollten Sie jedoch die Möglichkeit haben, Ihren Prozess zu gestalten und somit in den Genuss einer niedrigen Strafe zu kommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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