Business Immigration – dauerhafter Aufenthalt nach Schengen-Visum mit Blaue Karte EU

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Grundsätzlich muss vor einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein entsprechendes nationales Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Mit einem Schengen-Visum oder aus einem visumfreien Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kann in der Regel kein dauerhafter Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden.

Von dieser Regel gibt es jedoch mehrere Ausnahmen, die bspw. in § 39 Aufenthaltsverordnung normiert sind. Dort heißt es in Satz 1 unter Nr. 3, dass ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn

„er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,…“

Besonders qualifizierten Ausländern mit einem anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verschafft diese Vorschrift die Möglichkeit, direkt nachdem sie in Deutschland ein Jobangebot erhalten haben und ohne auszureisen, die Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde in Deutschland zu beantragen.

Die Blaue Karte EU wird dem Ausländer gemäß § 19a Aufenthaltsgesetz zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn er 

  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und
  • die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und
  • er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.

Für das Jahr 2019 beträgt das Mindestgehalt 53.600,00 € brutto im Jahr. Für Mangelberufe (z. B.: Ärzte, IT-Berufe, Ingenieure und Naturwissenschaftler) beträgt das Mindestgehalt für das Jahr 2019 41.808,00 € brutto im Jahr.

Dabei muss nach § 18 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU auch dann, wenn er mit einem Schengen-Visum oder im Rahmen des visumfreien Aufenthalts von bis zu 90 Tagen nach Deutschland eingereist ist. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Blauen Karte EU nach der Einreise entstanden sind.

Oft verweisen die Ausländerbehörden jedoch in vielen Fällen zu Unrecht auf den Weg über das nationale Visumsverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland.

In solchen Fällen ist es daher empfehlenswert, sich so früh wie möglich an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der Sie bei den Gesprächen mit der Ausländerbehörde unterstützt. MSH Rechtsanwälte prüft die Sach- und Rechtslage in Ihrem konkreten Fall, stellt für Sie die erforderlichen Anträge und begleitet Sie bei Bedarf auch zu Terminen mit der Ausländerbehörde. 



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