Bußgeldbescheid seit 28.04.2020 erhalten? Anwalt prüft Rechtswidrigkeit Ihres Fahrverbots

  • 2 Minuten Lesezeit

Blitzer? Abstandsmessung? Laser? Haben Sie seit 28.04.2020 einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit (OWi) im Straßenverkehr erhalten? Lassen Sie diesen jetzt prüfen!

StVO-Novelle gescheitert: Gesetz ist nichtig

StVO-Novelle vom 28. April 2020 enthält einen Formfehler (Missachtung des sog. Zitiergebots), sodass die neuen Bußgeldregelungen ungültig sind. Viele Bußgeldbescheide, die nach dem 28. April 2020 datieren, werden damit rechtswidrig. 

U.a. folgende neue Tatbestände in der StVO, d.h. im neuen Bußgeldkatalog, sind damit ungültig und können nicht mit einem Fahrverbot belegt werden:

  • innerorts: Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h - 30 km/h
  • außerorts: Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h - 40 km/h

Folge: neuer Bußgeldkatalog wird ausgesetzt

Als Folge haben folgende Bundesländer die neuen Regelungen ausgesetzt: 

Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein.

Dies bedeutet: 14 Bundesländer wenden nun wieder den alten Bußgeldkatalog an. 

Nicht ausgesetzt haben folgende Bundesländer: Bremen und Thüringen. 

Bescheide sind rechtswidrig: Jetzt dagegen vorgehen

Trotzdem sind viele Bescheide auf Grundlage des neuen Bußgeldkatalogs ergangen. Wir sind der Meinung: Diese Bescheide sind rechtswidrig!

Aufgrund des Formfehlers sind die Teile der neuen StVO, die bestimmte Fahrverbote betreffen, nichtig. Aufgrund der engen Verbindung von Fahrverbot und Geldbuße ist aber nicht nur von einer Teilnichtigkeit der Verordnung bezüglich der Fahrverbote auszugehen. Einer Teilnichtigkeit steht der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegen. Somit ist von einer Nichtigkeit der gesamten Verordnung auszugehen. Dies muss zur Folge haben, dass alle Bußgeldbescheide für Verstöße ab dem 28.04.2020 rechtswidrig sind. 

Nach 28.04.2020 einen Bußgeldbescheid erhalten? Fahrverbot?

Haben Sie seit 28.04.2020 einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie diesen überprüfen lassen.

Dies gilt vor allem dann, wenn Ihnen ein Fahrverbot auferlegt wurde wegen:

  • innerorts: Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h - 30 km/h
  • außerorts: Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h - 40 km/h 

Einspruch einlegen innerhalb 14 Tage

Haben Sie kürzlich einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie innerhalb der Frist von 14 Tagen dagegen Einspruch einlegen. Sprechen Sie uns an, wir können Sie gegenüber den Behörden vertreten und verteidigen. 

Bußgeldbescheid schon rechtskräftig, Führerschein aber noch nicht abgegeben

Haben Sie Ihr Fahrverbot noch nicht angetreten, können Sie bei der Behörde einen Vollstreckungsaufschub verlangen. Kontaktieren Sie uns, wir sind Ihnen gern behilflich. 

Alles schon vorbei: Gnadengesuch möglich

Ist Ihr Bußgeldverfahren schon rechtskräftig abgeschlossen und haben Sie bereits Ihr Fahrverbot angetreten, d.h. Sie haben Ihren Führerschein schon abgegeben? Sie können mit einem Gnadengesuch die Aufhebung der Entscheidung im Bußgeldverfahren beantragen sowie die Herausgabe Ihres Führerscheins. Informieren Sie sich bei uns über Ihre Möglichkeiten. 


HAIDER Rechtsanwälte

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