BVerwG - Vom Visumserfordernis kann nur bei einem strikten Rechtsanspruch abgesehen werden

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Mit Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 – hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nur dann abgesehen werden könne, wenn der Ausländer auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen strikten Rechtsanspruch habe. Dies sei nur der Fall, wenn im Übrigen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2010 illegal nach Deutschland ein und beantragte im April 2011 bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis, um seine deutsche Verlobte zu heiraten. Die Ausländerbehörde erteilte ihm daraufhin eine Duldung, die fortlaufend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die Ausländerbehörde lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG und nach §25 Abs.5 AufenthG ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei und er mit der illegalen Einreise und illegalem Aufenthalt einen Ausweisungstatbestand erfülle. Eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau zur Nachholung des Visumverfahrens sei ihm zumutbar und verstoße nicht gegen Art.6 GG und Art.8 EMRK.

Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Der Kläger erfülle zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatten eines Deutschen nach §28 Abs.1 Satz 1 N.1 AufenthG. Es fehle aber an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß §5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AufenthG. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach §39 Nr.5 AufenthV scheitere daran, dass der Kläger durch die Eheschließung im Bundesgebiet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe. Unter einem „Anspruch“ im Sinne des §39 Nr.5 AufenthV sei grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher liege nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht, da er die Regelerteilungsvoraussetzung des §5 Abs.1 Nr.2 AufenthG, die besagt dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, nicht erfülle.

Von dem Visumserfordernis könne auch nicht nach §5 Abs.2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Eine vorübergehende Trennung des Klägers von seiner Ehefrau zur Nachholung des Visumsverfahrens sei nicht unzumutbar. Dies gelte selbst dann, wenn der Kläger in der Türkei zunächst seinen Wehrdienst ableisten müsse und die Trennung insgesamt 15 Monate andauere. Mit der Ableistung des Wehrdienstes komme der Kläger einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute geführt hätte. Auch sei dieser Umstand den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bereits bekannt gewesen.

Von der Einhaltung der Visumsbestimmungen könne im Übrigen nach §5 Abs.2 Satz 2 AufenthG nur abgesehen werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis vorliege. Hierunter sei wie auch bei §39 Nr.5 AufenthV nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Diesen besitze der Kläger nicht, da er mit der illegalen Einreise und dem illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des §55 Abs.2 Nr.2 AufenthG erfülle und damit ein Ausweisungsgrund vorliege.

Insgesamt betont das Bundesverwaltungsgericht die hohe Bedeutung des Visumsverfahrens, das dem Zweck diene, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. Deshalb seien Ausnahmen von der Visumspflicht prinzipiell eng auszulegen. Dem Ausländer solle kein Anreiz gegeben werden, nach der illegalen Einreise Bleibegründe zu schaffen, die mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Umgehung der Visumsbestimmungen honoriert werde. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens dürfe nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten.


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