Syrien - Asylantrag von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG - Was ist zu beachten?

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Einer Vielzahl von syrischen Flüchtlingen ist es gelungen, über die Aufnahmeprogramme der Bundesländer bzw. des Bundes legal mit Visum nach Deutschland einzureisen. Voraussetzung hierfür war zumeist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch bereits in Deutschland lebende Familienangehörige oder Dritte. Mittlerweile sind die meisten Länderprogramme ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden. Ein neues Aufnahmeprogramm des Bundes ist nicht in Sicht.

Nach ihrer Einreise erhielt dieser Personenkreis eine auf bis zu 2 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG mit der Möglichkeit der Verlängerung. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie wird mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für das Bundesland versehen, soweit und solange keine lebensunterhaltssichernde Beschäftigung gefunden wurde.

Angesichts der hohen Anerkennungsquote für syrische Flüchtlinge stellen sich viele Syrer, die über ein Aufnahmeprogramm gekommen sind, die berechtigte Frage, ob es für sie von Vorteil ist, einen Asylantrag zu stellen. Dies ist grundsätzlich zu bejahen.

Mit der Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das für die Prüfung des Asylantrages zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten die Antragsteller einen Flüchtlingspass und eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt zur Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Der anerkannte Flüchtling genießt Freizügigkeit und kann sich im gesamten Bundesgebiet niederlassen.

Bereits nach 3 Jahren hat der Flüchtling Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die nicht von der Sicherstellung des Lebensunterhalts und dem Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden darf. Im Gegensatz zur alten Rechtslage – vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis musste die Ausländerbehörde beim Bundesamt die Mitteilung einholen, dass die Vorrausetzungen für einen Widerruf oder die Rücknahme der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung nicht vorliegen – findet seit dem 01.08.2015 eine solche Widerrufprüfung nicht mehr statt. Die Niederlassungserlaubnis vermittelt dem Flüchtling im Übrigen einen erhöhten Ausweisungs- und Abschiebeschutz.

Der anerkannte Flüchtling hat schon nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von 6 Jahren die Möglichkeit, im Ermessensweg eingebürgert zu werden. Die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes ab Einreise und die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens werden voll angerechnet. Die anerkannten Flüchtlinge haben darüber hinaus Anspruch auf Nachzug ihrer nächsten Familienangehörigen (Ehepartner, minderjährige ledige Kinder), ohne dass dieser von der Sicherstellung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf. Der Visumsantrag muss allerdings innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylanerkennung gestellt werden. Zur Wahrung der 3-Monatsfrist reicht die Antragsstellung bei der Ausländerbehörde aus.
 
Soweit der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten ist – was bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, 2 AufenthG regelmäßig der Fall sein dürfte – ist er berechtigt, den Asylantrag schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes in Nürnberg zu stellen. Damit besteht keine Wohnsitzverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Der Ausländer kann an seinem bisherigen Wohnsitz verbleiben. Dem schriftlichen Asylantrag sollten zur Beschleunigung des Verfahrens eine Kopie des syrischen Nationalpasses und der Fragebogen des Bundesamtes (der von eine persönlichen Anhörung befreien soll) mit Beantwortung beigefügt werden. Vor der Entscheidung kann es allerdings passieren, dass der Ausländer zur erkennungsdienstlichen Behandlung noch einen gesonderten Vorsprachetermin beim Bundesamt erhält.

Wichtig: Mit der Asylantragstellung erlischt die nach § 23 Abs. 1, 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis automatisch. Für die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.

Zur Dauer des Asylverfahrens kann angesichts der gestiegenen Zahl von Asylbewerbern und die begrenzten Entscheidungskapazitäten des Bundesamtes keine verlässliche Prognose abgegeben werden.

Simon, Rechtsanwalt


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