Canada Gold Trust - Ausschüttungen müssen nicht zurück gezahlt werden! Schadensersatz gegen Xolaris!

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach mehreren inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen können die Canada Gold Trust – Fonds (CGT) von ihren Anlegern nicht die Rückzahlung der Ausschüttungen (Vorabauszahlungen auf künftigen Gewinn) verlangen. Anleger sollten sich wohl weiterhin gegen die Forderungen wehren.

Demgegenüber hat nach verschiedenen Meldungen das Landgericht Konstanz die Xolaris Service GmbH – Treuhänderin der Fonds – sowie weitere Beteiligte zu Schadensersatz verurteilt.

Die Hintergründe

Beteiligungen an den Canada Gold Trust – Fonds wurden in Deutschland u. a. durch dima24.de (Malte André Hartwieg) und Brenneisen Capital GmbH (Manfred Brenneisen) vertrieben. Geworben wurde mit hohen Renditen, vermeintlichen Sicherheitskonzepten und Gold als Sicherer Hafen in Krisenzeiten“.

Über ein komplexes Netz von Gesellschaften sollten letztlich die Tochtergesellschaften der Hennig Gold Mines (Management Board: Sven Donhuysen, Peter Prasch, Jörg Schmolinski) das Anlegerkapital darlehensweise zur Goldgewinnung verwenden.

Anleger der CGT-Fonds erhielten regelmäßige Auszahlungen, welche jedoch bereits nach den Prospekten nicht von Gewinnen abhängig waren. Nachdem das Geld knapp wurde, forderte die Treuhänderin – Xolaris – die Anleger zur (teilweisen) Rückzahlung auf und stützte sich auf § 24 Nr. 8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages (GV).

Keine Pflicht zur Rückzahlung, aber Schadensersatzansprüche der Anleger

Hier wurde von Beginn an die Auffassung vertreten, dass diese Rückforderungen keine Grundlage im Gesellschaftsvertrag finden, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2013 – II ZR 73/11).

Denn zum einen ist die Rückforderungsklausel des § 24 Nr. 8 GV nach hiesiger Einschätzung intransparent und überraschend, zum anderen ist den Klagebegründungen kein Vortrag zu entnehmen, der das Vorliegen der Voraussetzungen jener Klausel vernünftig begründen könnte, zu allgemein und vage sind die Ausführungen, sie laufen letztendlich darauf hinaus, man brauche nun mal Geld, weil die früheren Verantwortlichen „erhebliche Pflichtverletzungen“ begangen hätten...

Daneben sehen wir erhebliche Anhaltspunkte für verschiedene Haftungstatbestände der beteiligten Gesellschaften – insbesondere der Gründungsgesellschaften – und verschiedener Hinterleute.

Anleger sollten sich durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

In der Regel dürfte eine Leistung der geforderten Rückzahlung nicht zu empfehlen sein, wohingegen Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte bzw. Hintermänner in Betracht zu ziehen sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Lenzen

Beiträge zum Thema