Cannabis auf Rezept: Wann liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor?

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Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis (§ 31 Abs. 6 SGB 5). Wie schon in einem meiner Rechtstipps geschildert, ist die Bewilligung durch die Krankenkasse häufig problematisch.

Der Begriff „schwerwiegende Erkrankung“ ist im Gesetz nicht definiert. Bei der Beantragung bei der Krankenkasse entsteht daher gelegentlich Streit, ob eine schwerwiegende Erkrankung überhaupt vorliegt. Der Begriff „schwerwiegende Erkrankung“ wird im Krankenversicherungsrecht allerdings schon an anderer Stelle gebraucht, nämlich wenn es um den „off label use“ geht. Dies bezeichnet die Verwendung von Medikamente außerhalb des eigentlich vorgesehenen Wirkungsbereichs.

Danach liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor, wenn sie  aufgrund der Schwere die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

In diversen Gerichtsentscheidungen sind zum Beispiel folgende Erkrankungen als schwerwiegend anerkannt:

  • allgemein Krebserkrankungen 
  • die Nachsorge bei einem Herzinfarkt 
  • die Behandlung des Klimakteriums 
  • schwere Verlaufsform der Neurodermitis
  • fortgeschrittene Bronchialkarzinome 
  • sekundäre pulmonale Hypertonie bei CREST-Syndrom 
  • Restless-Legs-Syndrom mit massiven Schlafstörungen 
  • Myoadenylate-Deaminase-Mangel mit belastungsabhängigen, muskelkaterähnlichen Schmerzen
  • Multiple Sklerose

Ersichtlich wird mit dem begriff "schwerwiegende Erkrankung" also eine relativ grosse Bandbreite von Erkrankungen abgedeckt. Es ist gerade nicht erforderlich, dass die erkrankunen lebensbedrohlich sind. Betroffene sollten daher einen Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse zumindest kritisch prüfen.

Haben Sie Fragen zum Thema „Cannabis auf Rezept“ oder dem Gesundheitsrecht allgemein? Nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Rechtsanwalt Guido C. Bischof

Fachanwalt für Medizinrecht


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