Cannabiskonsum und die führerscheinrechtlichen Konsequenzen

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Sobald der Konsum von Betäubungsmitteln - egal welche Menge - feststeht, ist die Person nach der Fahrerlaubnisprüfung (FEV) nicht mehr als Kraftfahrer geeignet. Daher wird ihr der Führerschein von der Führerscheinbehörde entzogen. Dies gilt nicht beim Konsum von Cannabis. Nur bei regelmäßigem Konsum von Cannabis gilt ein Kraftfahrer als ungeeignet. Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum besteht dagegen uneingeschränkte Kraftfahrereignung. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Person bei der Teilnahme am Straßenverkehr auffällig wird. Dann ist aufzuklären, ob die Person zwischen dem Konsum und dem Autofahren sicher trennen kann. Hierzu hat die Rechtsprechung anhand der durch eine Blutprobe festgestellten THC-Werte im Blut Grundsätze aufgestellt: Bis zu 1,0 ng/ml THC im Blut geht die Rechtsprechung vom sicheren Trennungsvermögen aus. Ab 2,0 ng/ml THC im Blut entziehen in der Regel die Führerscheinbehörden sofort die Fahrerlaubnis; zwischen beiden Werten ist das Trennungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten oder eine MPU aufzuklären.

Das bedeutet in der Konsequenz, dass bei festgestellten THC-Werten über 2,0 ng/ml in der Regel Rechtsmittel gegen die Entziehung wenig aussichtsreich sind. Nur wenn der Tag - an dem der hohe THC-Wert festgestellt wurde - sehr lange her ist, weil beispielsweise die Behörden die Akte sehr lange unbearbeitet ließen, kann eine Klage gegen die Entziehung im Einzelfall Erfolg haben.

In jedem Fall muss beachtet werden, dass Carbonsäure als Abbauprodukte von Cannabis noch über viele Wochen nachweisbar ist. In der Konsequenz müsste folglich nach einem Cannabiskonsum das Auto für einige Wochen stehen gelassen werden. Es reicht nicht aus, nur einen Tag mit dem Autofahren zu pausieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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