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„Captain Fantastic – Einmal Wildnis und zurück“: Waldorf-Frommer-Abmahnung, so reagieren Sie richtig

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Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Universum Film GmbH die Verbreitung von Filmwerken in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine aktuelle Abmahnung wegen der Verbreitung des Filmwerkes „Captain Fantastic – Einmal Wildnis und Zurück“ vor.

„Captain Fantastic – Einmal Wildnis und Zurück“ ist ein facettenreiches Drama aus dem Jahr 2016.

Der Film handelt von Ben Cash, gespielt von Viggo Mortensen, welcher Vater von sechs Kindern ist und nach Zustimmung seiner Frau die Kinder in den Wäldern im Nordwesten von Amerika großzieht. Sie leben dort zusammen in einem einsamen Haus und Ben übernimmt die schulische Unterrichtung. Als plötzlich Bens Frau stirbt, machen sich alle auf den Weg zur Beerdigung und kommen hierbei in Kontakt mit anderen Konventionen, Traditionen und Ansichten. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen:

  • Das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 855,00. 

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, den in Rede stehenden Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben. 

Kann ich die Forderungen zurückweisen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. 

Sie können die Forderungen zurückweisen, wenn Sie weder Täter noch sogenannter Störer sind, Sie die Tat also weder selbst begangen noch die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. 

Entscheidend ist also, inwieweit Sie verantwortlich sind. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

Man kann Ihnen dann keinen Vorwurf machen, sodass Sie keine Unterlassungserklärung abgeben müssen und auch keine Zahlung zu leisten haben. 

Sekundäre Darlegungslast:

Die sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt. 

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. 

Aus dem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, ergibt sich ebenfalls, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich die Personen benennen muss, die generell Zugriff zum Zeitpunkt der Tat gehabt haben. Er muss somit nicht den Täter der Urheberrechtsverletzung ermitteln und benennen. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen. 

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. 

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag ohne versteckte Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelleund kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm


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