Cashback GmbH – Schadenersatzklage gegen Anlagevermittler wegen Falschberatung erhoben

  • 2 Minuten Lesezeit

Nachdem die Staatsanwaltschaft Magdeburg gegen die Verantwortlichen der Cashback GmbH Anklage erhoben hat, wurde der Prozess vor dem Landgericht Magdeburg im August 2017 unter dem Aktenzeichen 29 KLs 622 Js 39007/14 (1/17) eröffnet. Den Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug und das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften bzw. gewerbsmäßige Geldwäsche vorgeworfen. Entgegen der ursprünglichen Planung dauert der Strafprozess jedoch nach wie vor an. Der Anklageschrift zufolge haben 94 Anleger etwa EUR 1.900.000,00 in das Anlagemodell „Direktinvest Plus“ investiert.

Das Anlagemodell „DirektInvest Plus“ sah eine Verzinsung von 2 % monatlich bei einer Laufzeit von zwei Jahren vor. Die Informationen zum Anlagevorhaben beschränkten sich auf ein Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen zufolge das Kapital dem Unternehmen als Kredit zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Informationen weisen nach unserer Einschätzung allerdings erhebliche Plausibilitätsmängel auf. Ungeachtet fehlender Informationen zur Funktionsweise des Vorhabens lassen auch die Vertriebsprovisionen mit über 20 % der Zeichnungssumme Zweifel an Plausibilität des Anlagevorhabens aufkommen.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Magdeburg wurden die Anlegergelder zweckwidrig verwendet. Ob die Anleger dieses dubiosen Kapitalanlagemodells in dem Adhäsionsverfahren tatsächlich eine Entschädigung erwarten können, dürfte nach unserer Einschätzung zweifelhaft sein.

Müller Seidel Vos Rechtsanwälte vertreten mehrere geschädigte Anleger der Cashback GmbH gegenüber Vermittlern und haben nunmehr die ersten Klageverfahren eingeleitet. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen auf der Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. Plausibilitätsprüfungspflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anlagevermittler und -berater verpflichtet, das Anlagemodell einer eigenen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Unterlassen sie eine Plausibilitätsprüfung oder kommen zu dem Ergebnis, dass die Anlage unplausibel ist, haben sie den Anleger darauf hinzuweisen. Des Weiteren haben Anlagevermittler und -berater unaufgefordert über die Höhe der Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urt. v. 03.03.2011 – III ZR 170/10). Nach Einschätzung von Müller Seidel Vos sind die Erfolgsaussichten vor diesem Hintergrund grundsätzlich positiv einzuschätzen.

Anlegern, die bei Abschluss der „DirektInvest Plus“-Verträge weder über die mangelnde Plausibilität der Anlage noch über die Höhe der Vertriebsprovisionen aufgeklärt wurden, empfehlen wir, sich anwaltlich beraten zu lassen. Müller Seidel Vos Rechtsanwälte bietet betroffenen Anlegern eine kostenlose Erstberatung an. Bei Interesse kommen Sie gerne auf uns zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Müller

Beiträge zum Thema