Commerzbank muss gemeinnützige Stiftung wegen riskanter Anlage entschädigen

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Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Januar 2015 wurde die Commerzbank verurteilt, einer gemeinnützigen Stiftung Schadensersatz zu zahlen.

Vorausgegangen war die Beratung durch die Commerzbank, bei welcher einer gemeinnützigen Stiftung die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfohlen wurde. Die Beratung war nicht anlegergerecht, weil die Stiftung auf den Kapitalerhalt ausgerichtet ist und damit keine hohen Verlustrisiken eingehen darf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat diesbezüglich ausgeführt:

„2.2.1. Die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage durch die Beraterin B (inzwischen: B-C) der Beklagten war nicht anlegergerecht, weil mit der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin, ihr Stiftungskapital zu erhalten, unvereinbar.

2.2.1.1. Die Klägerin durfte schon aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht das Risiko eingehen, das Stiftungskapital durch riskante Anlagegeschäfte zu mindern. Die Zeugin B-C hat insoweit selbst bekundet, sie habe um die Wichtigkeit des Kapitalerhalts gewusst. Die Investition in den vorliegenden Fonds beschwor indessen unstreitig gewisse Verlustrisiken herauf, die sich aus der Finanzierung in einer Fremdwährung und der Unsicherheit der Entwicklung von erzielbaren Mieten und aufzubringenden Darlehenszinsen ergaben.“

Auch aus einem weiteren Grund haftete die Bank auf Schadensersatz. Denn sie hatte die Stiftung nicht über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung von mindestens 5 % des Anlagebetrags informiert. Das Oberlandesgericht hat hierzu wörtlich festgestellt:

„2.2.2. Außerdem und unabhängig davon ergibt sich die Haftung der Beklagten daraus, dass sie der Klägerin ihre mindestens 5 % der Zeichnungssumme betragende Rückvergütung verschwiegen hat. Über Rückvergütungen ist auch dann aufzuklären, wenn im Prospekt oder in der mündlichen Beratung als Empfänger der offen ausgewiesenen Position ein mit der beratenden Bank offensichtlich konzernmäßig oder ähnlich verbundenes Unternehmen genannt wird (vgl. grundlegend BGHZ 170, 226, 233 ff.; ebenso OLG Hamm, Urteil v. 20.01.2014 – I-31 U 158/13, juris-Rn. 22; OLG Frankfurt, Urteil v. 29.01.2014 – 17 U 18/13, juris-Rn. 30 f.; Urteil v. 31.01.2014 – 10 U 199/12, juris-Rn. 19).“

Das Urteil dürfte auch für andere Stiftungen erhebliche Bedeutung haben. Nach Auskunft des Bundesverbands Deutscher Stiftungen wurden viele Stiftungen von ihren Banken nicht über die Rückvergütungen informiert. Es ist daher die Überprüfung von Anlagen, wie etwa Fondsbeteiligungen, zu empfehlen, die typischerweise unter Zahlung einer Rückvergütung durch eine Bank oder Sparkasse vermittelt wurden. Betroffene Stiftungen sollten sich von spezialisierten Rechtsanwälten beraten und vertreten lassen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff verfügt über langjährige Erfahrung bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei geschlossenen Fonds.



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