Corona - BayVGH weist Eilantrag gegen Verbot der Weihnachtsmärkte zurück

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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09,.12.2021(Az: 20 NE 21.2902)  einen Eilantrag gegen das Verbot der Weihnachtsmärkte in Bayern abgewiesen.  Die Antragstellerin, die Veranstalterin eines privaten Weihnachtsmarkts in Regensburg ist, verfolgte das Ziel,
den Vollzug von § 10 Abs. 3 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (2126-1-19-G, 15. BayIfSMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2021(BayMBl. 2021 Nr. 841) vorläufig auszusetzen.
 Jahresmärkte, insbesondere Weihnachtsmärkte, sind nach § 10 Abs. 3 der Verordnung untersagt. 

Der Verfassungsgerichtshof nimmt in seiner ablehenenden Entscheidung im Wesentlichen Bezug auf die Zahlen des Robert-Kochs-Institut und den Berichten von Kliniken. Die grundsätzliche Erwägung des Verordnungsgebers, die derzeitige pandemische Lage lasse ein zufälliges Zusammenkommen von vielen Personen mit zahlreichen zusätzlichen Kontakten auch dann nicht zu, wenn
dieses Zusammenkommen im Freien erfolgt, sei demzufolge angeblich im Hinblick auf die besondere Attraktivität von Jahrmärkten mit unterhaltendem und volksfestähnlichem Charakter für die Richter des Senats nachvollziehbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen hält das Übermaßverbot für mißachtet. Ein  individuelles Infektionsschutzkonzept, welches an die jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmen angepasst werde, ist vollständig ausreichend. Das generelle Verbot von Märkten führt nach seiner Einschätzung dazu, dass das Infektionsgeschehen in den Geschäften erst dynamisiert wird. Wer auf einem Weihnachtsmarkt Strickwaren oder Krippenfiguren sucht, wird diese nun sicher nicht im Internet bestellen, sondern ein Geschäft aufsuchen, da er diese in der Hand halten und begutachten will. Hieran ändert die 2G-Regelung auch überhaupt nichts, da genug Geschäfte für alle offen stehen,  beispielsweise wenn Sie Nahrungsmittel oder Arzneimittel im Sortiment führen. Socken können etwa auch in unbeschränkt zulässigen Drogeriemärkten, Krippenfiguren im Supermarkt gekauft werden. Das Infektionsgeschehen wird durch das Verbot erst noch dynamisiert.

Auch das Feuerwerksverkaufverbot wird nicht zu einer Entlastung, sondern eher zu einem Anstieg von Feuerwerksverletzungen und zur Belastung der Kliniken führen.  Das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern wird Personen, die sich diese illegal aus Osteuropa oder Asien organisieren nicht abhalten. Im Gegenteil werden viele Enttäuschte, die bisher legale und sichere EU-Feuerwerkskörper gekauft hätten, sich nunmehr viel eher solche gefährlichen Feuerwerkskörper, beispielsweise durch Verwandtenbesuche über Weihnachten organisieren.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich unter anderem auf sämtliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert.






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