Corona-Krise: Ausgangsbeschränkung in Corona-Verordnung in Bayern: Eilantrag ohne Erfolg

  • 2 Minuten Lesezeit

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Thome, Diplom-Verwaltungswirt (FH)

Nunmehr hat sich ein Obergericht mit einer Ausgangsbeschränkung in einer Corona-Verordnung beschäftigt. Erneut wurde der Eilantrag abgelehnt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

1. Fall

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bayerischen Corona-Verordnung abgelehnt.

2. Lösung

Der BayVGH kam zu dem Ergebnis, dass bei summarischer Prüfung gegen die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Vorschriften der Corona-Verordnung keine Bedenken bestehen.

a) Das Gericht erkannte zwar offen an, dass die Corona-Verordnung „außerordentlich weitreichende – in der jüngeren Vergangenheit beispiellose Einschränkungen der Freiheitsrechte sämtlicher Menschen begründet, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Gebiet des Freistaats Bayern aufhalten“.

aa) Gleichwohl kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese „massiven Eingriffe“ im Ergebnis aber von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels – unmittelbar der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind – geeignet sind.

bb) Alle Rügen (Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung im IfSG, Vereinbarkeit der konkreten Regelungen in der Corona-Verordnung mit höherrangigem Recht usw.) wies das Gericht in recht knappen Ausführungen zurück.

b) Schließlich nahm das Gericht im Rahmen einer Folgenabwägung an, dass selbst, wenn man von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags auszugehen hätte, eine Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis käme, dass der Eilantrag abzulehnen ist:

Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnung komme es zwar zu schwerwiegenden und partiell irreversiblen Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte aller Menschen, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten. Würde der Vollzug der Verordnung jedoch ausgesetzt, wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die nach der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zwingend so weit wie möglich zu verhindern sind.

3. Eigene Bewertung

Nunmehr liegt eine weitere „Corona-Entscheidung“ vor, die einen Eilantrag ablehnt. Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe ablehnender Entscheidungen der Gerichte ein.

Erwähnenswert ist, dass die maßgebliche Befugnisnorm in Form von § 28 IfSG vom Gesetzgeber zwischenzeitlich neu gefasst wurde und die Neufassung am 28. März 2020 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. 2020 I S. 587 ff.; vgl. BT-Drucks 19/18111). 

Jedenfalls in seiner am 28. März 2020 in Kraft getretenen Neufassung ermächtigt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun ausdrücklich zum Erlass von präventiven Ausgangsverboten.

4. Folgen für die Praxis

Mit weiteren Entscheidungen – demnächst auch in Baden-Württemberg – ist in den nächsten Tagen zu rechnen.

Ein Mitglied der evangelischen Kirche in Württemberg und der Besitzer eines Fitnessstudios haben Eilanträge beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung gestellt. Mit den Entscheidungen wird in der ersten Aprilhälfte zu rechnen sein.

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