(Corona-)Impfschäden als Arbeitsunfall?

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Arbeitnehmer*innen, die sich impfen lassen und daraufhin einen Impfschaden erleiden, sind nur dann von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, wenn die Impfung vom Arbeitgeber entweder explizit angewiesen wurde oder es eine objektiv vorhandene Impfpflicht gibt. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: L 2 U 159/20).

Empfehlung durch Arbeitgeber als Anreiz für die Impfung

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Gastronomieleiter einer GmbH, die als Subunternehmerin eine Krankenhausküche betrieb, eine Grippeschutzimpfung vornehmen lassen. Er kam damit einer schriftlichen Empfehlung der Krankenhausbetreiberin nach, die die Impfung zwar empfahl, nicht jedoch zwingend vorschrieb. Der Kläger hatte im Verfahren u.a. vorgetragen, dass diese Empfehlung für ihn als Führungskraft gleichbedeutend mit einer Weisung gewesen sei, auch weil er sich seiner Vorbildfunktion entsprechend verhalten wolle und müsse.

Ab dem Jahr 2014 wurden bei ihm diverse Erkrankungen unklaren Ursprungs diagnostiziert. Seit 2018 bezog er eine Erwerbsminderungsrente. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um einen Impfschaden im Zusammenhang mit der Grippeschutzimpfung und verlangte die Anerkennung seiner Leiden als Arbeitsunfall, um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beanspruchen.

LSG RP: Impfschäden nur in eng begrenzten Fällen als Arbeitsunfall zu werten

Das LSG Rheinland-Pfalz lehnte seine Klage in zweiter Instanz nun ab, weil die Impfung nicht in einem "inneren oder sachlichen Zusammenhang" mit der ausgeübten Tätigkeit stand. Ein solcher sei nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten anweist, sich impfen zu lassen oder es eine objektive Impfpflicht z.B. aufgrund (tarif-)vertraglicher Verpflichtung gäbe. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Kläger angesichts der o.g. Empfehlung davon ausging, er erfülle mit der Impfung zumindest auch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, allerdings habe wurde in der Empfehlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Impfung freiwillig sei. Deshalb käme es nicht darauf an, ob der Kläger sich subjektiv dazu verpflichtet gefüllt habe, die Impfung vornehmen zu lassen. Dementsprechend sei nicht von einer objektiven Pflicht zur Impfung auszugehen und ein Impfschaden nicht als Arbeitsunfall zu werten, so das LSG weiter.

Folgen für Impfschäden bei einer Coronaschutzimpfung?

Das Urteil bezieht sich zwar nur auf die Grippeschutzimpfung, könnte aber auch bei möglichen Impfschäden durch die Coronaimpfung interessant sein. Allerdings dürfte fraglich sein, ob bei einer Coronaimpfung tatsächlich eine solch scharfe Trennung erfolgen wird, wie in diesem Fall geschehen. 

Denn im Gegensatz zur Grippeschutzimpfung könnte man mit guten Gründen argumentieren, dass eine Coronaschutzimpfung - angesichts der ansonsten drohenden berufsbezogenen Nachteile, wie z.B. Zutrittsverbote oder Wegfall der Entgeltfortzahlung/ Entschädigung bei nicht nicht geimpften Arbeitnehmer*innen - nicht überwiegend im privaten Interesse geschah und somit zumindest einen sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufwies. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich Arbeitnehmer*innen einer drohenden Impfpflicht - ob nun einrichtungsbezogen oder nicht - zuvorkommend impfen lassen. Spannend dürfte auch die Frage bleiben, ob die Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen solchen Arbeitnehmer*innen macht, die sich vor der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht haben impfen lassen und solchen, die sich erst dem Druck der Impfpflicht gebeugt haben. 

So oder so, wird uns dieses Thema sicher noch weiter beschäftigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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