Corona-Impfungen bei minderjährigen Kindern

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Corona-Impfungen bei Kindern bei minderjährigen Kindern

Im Falle einer Scheidung spricht sich der Gesetzgeber grundsätzlich für das gemeinsame Sorgerecht aus. Das bedeutet, dass die Eltern wesentliche Entscheidungen im Leben der Kinder gemeinsam treffen und eine Eingkeit herstellen müssen. Sollte dies nicht gelingen, so besteht die Möglichkeit, dass das Gericht auf Antrag die Entscheidungsbefugnis über einzelne Fragen des Sorgerechts -hier die Gesundheitssorge- gemäß § 1628 BGB auf einen Elternteil überträgt. Der Wille des Kindes spielt dabei erst eine entscheidende Rolle, wenn es volljährig ist. Aber auch minderjährige Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren können die notwendige Reife oder Einsichtsfähigkeit besitzen, um die Risiken und Chancen einer Corona-Impfung richtig einzuschätzen. Die Gerichte lassen daher meist das entscheidungswillige Kind mitentscheiden, aber nicht alleine entscheiden. (OLG Frankfurt, 2021 -6 UF 120/21) So hat das Gericht auch im vorliegenden Fall entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen 16-jährigen, der die Impfung wollte. Da die Eltern mitbestimmen müssen, gilt es daher für die Gerichte und die Jugendämter nicht nur das Mitbestimmungsrecht des Kindes zu beurteilen, sondern auch auf eine Einigkeit der Elternteile hinzuwirken. Noch nicht einwilligungsfähige Kinder müssen hingegen akzeptieren, was die Eltern einscheiden. Im Ergebnis empfiehlt es sich im Streitfall einen Fachanwalt/Fachanwältin aufzusuchen mit dem Ziel eine Einigkeit zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern herzustellen.


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