Corona, Kurzarbeit und Kindesunterhalt

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Es stellt sich die Frage, wie sich Kurzarbeit oder behördliche Anordnungen zur Schließung von Geschäften und damit einhergehende Vermögenseinbußen auf die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auswirken.

Zunächst sind die Fälle danach zu differenzieren, ob ein Unterhaltstitel in Form einer Jugendamtsurkunde, eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs oder eines gerichtlichen Beschlusses vorliegt oder nicht.

Liegt ein Titel vor, droht bei Einstellung der Zahlungen die Zwangsvollstreckung. Die Zahlungen sollten nicht einseitig einfach eingestellt werden. Für den Fall, dass kein Titel vorliegt, können Zahlungen einseitig gekürzt werden. Dies sollte jedoch auch mit dem anderen Elternteil kommuniziert werden, um den Familienfrieden nicht unnötig zu belasten.

Bei Vorliegen eines Titels hat der Unterhaltspflichtige unter bestimmten, im Einzelnen zu prüfenden Voraussetzungen die Möglichkeit, die gerichtliche Abänderung des Titels zu beantragen. Im Zusammenhang hiermit kann auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Es besteht jedoch völlige Unklarheit, ob die Gerichte diese Verfahren zeitnah betreiben können.

Zu beachten ist jedoch, wer in Kurzarbeit geht, bekommt zwar zum Teil nur 67 % seines Nettoeinkommens, jedoch fallen auch berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten weg. Bei Unterschreiten des Mindestunterhalts ist auch zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige von einem sogenannten Moratorium Gebrauch machen kann, also seinerseits Zahlungen auf Verbindlichkeiten wie Miete aufschieben darf, um seine Leistungsfähigkeit für den Unterhalt zu erhalten. Kurzarbeit führt also nicht zwangsläufig dazu, dass weniger Unterhalt zu zahlen ist.

Für die Abänderung eines Titels bedarf es neben der Wesentlichkeit auch der Nachhaltigkeit der Veränderung. In diesem Zusammenhang ist für das akute Thema „Corona“ die Frage der Dauer relevant. Aktuell kann jedoch niemand absehen, für welchen Zeitraum die Pandemie-Einschränkungen der Arbeitswelt herrschen.

Wer sich mit dem Unterhaltsgläubiger nicht irgendwie einigt, muss den richtigen Augenblick erkennen, in dem er von einer wesentlichen und nachhaltigen Einkommensreduzierung ausgeht und dann eine Abänderung des Titels beantragen.

Für den Unterhaltsberechtigten, der wegen Einkommenseinbußen mehr Unterhalt benötigt, ist die Angelegenheit deutlich einfacher. Hier genügt zunächst eine außergerichtliche Inverzugsetzung, um bei Vorliegen der Voraussetzungen höheren Unterhalt zu fordern. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete jedoch nicht, bedarf es auch hier einer gerichtlichen Klärung.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die im Familienrecht erfahrenen Anwälte in der Kanzlei WTB Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne zur Verfügung. Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie dabei bundesweit.


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