Corona: Muss ich meinem Arbeitgeber sagen wohin ich in den Urlaub fahre?

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Bei Corona Risiko besteht Mitteilungspflicht !

Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat zu erfahren, wo der Mitarbeiter im Urlaub war, gilt: Hat sich der Arbeitnehmer in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten oder hatte er wissentlich Kontakt zu jemandem, der unter Infektionsverdacht steht oder gar infiziert ist, dann hat der Arbeitnehmer dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen.

Ohne Negativtest: Quarantäne!

In diesem Fall, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Arbeitnehmer untersuchen lässt, bevor er in den Betrieb zurückkehrt - auch wenn er keine Krankheitssymptome zeigt. Ohne Nachweis, aktuell nicht infiziert zu sein, muss sich der Arbeitnehmer in diesen Fällen nach seiner Rückkehr für einen Zeitraum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne begeben.

In Betrieben mit Betriebsrat ist zu empfehlen, gemeinsam mit dem Betriebsrat einen entsprechenden einheitlichen Urlaubs - Rückkehr-Prozess festzulegen. Dieser könnte beispielsweise ein Rückkehr-Formular vorsehen, in welchem der Arbeitnehmer zu erklären hat, ob und in welchem Risikogebiet er sich während seines Urlaubs aufgehalten hat. Eine solche Erhebung ist auch datenschutzrechtlich gerechtfertigt, da sie gemäß Art. 88 DSGVO und § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erforderlich ist.

Keine Lohnfortzahlung bei Verschulden!

Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, handeln sie schuldhaft, nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer besteht nämlich in diesen Fällen Quarantänepflicht.  Damit liegt eine schuldhaft vom Arbeitnehmer verursachte vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung vor, die gem. § 616 BGB den Arbeitgeber von der Lohnfortzahlung befreit. 

Quarantäne im Home-Office möglich?

Falls der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, während der Quarantäne seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts natürlich bestehen. (keine Verhinderung der Arbeitsleistung)

Keine Schuldhaftigkeit liegt vor, wenn beispielweise das Urlaubsland erst nach der Einreise des Arbeitnehmers zum Risikogebiet erklärt wurde. Auch für den Fall der Quarantäne besteht der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB, bzw. § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat. In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und kann sich diese Zahlungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG).


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