Corona Krise: Hier gibt es Geld vom Staat!

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So hilft der Staat in der Corona Krise:

Für Privatpersonen: 

Eltern, die ihr unter 12-jähriges Kind selber betreuen weil die entsprechende Einrichtung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde, bekommen eine Entschädigung für den daraus entstandenen Verdienstausfall. Voraussetzung ist, dass das Elternteil keine anderweitige zumutbare Betreuung organisieren kann. Das kann in der Corona-Krise vor allem auch dadurch der Fall sein, dass die Betreuung durch die Großeltern nicht empfohlen wird und eine Notbetreuung nur für systemrelevante Berufe (ärztliches Personal etc.) organisiert wird. Bei Angestellten besteht in diesen Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für bis zu 6 Wochen. Bei Selbstständigen besteht direkt der Anspruch gegen den Staat nach dem Infektionsschutzgesetz.

Lebensunterhalt, beispielsweise für Selbstständige, denen jetzt die Einnahmen weggebrochen sind:

Es gibt die Möglichkeit, Wohngeld und Grundsicherung zu beantragen – und zwar ohne die an sich für diese Leistungen geltenden strengen Voraussetzungen. Wohngeld gibt es momentan, ohne dass die Angemessenheit der Miete / Wohnungsgröße überprüft wird und Grundsicherung, ohne dass zuvor ggf. vorhandene Ersparnisse oder Vermögen aufgebraucht werden muss. Infos dazu auf den Webseiten der zuständigen Sozialämter – z. B. der Stadt München.

Für kleine Firmen, Freiberufler, Gewerbetreibende mit Betriebsstätte in Deutschland:

Soforthilfe in Form von nicht zurückzuzahlenden Zuschüssen für bei weg gefallenen Einnahmen weiterlaufende Betriebsausgaben – gestaffelt nach Betriebsgröße für zunächst 3 Monate.

Bis zu:

9.000,00- € für Betriebe bis zu 5 Mitarbeitern

15.0000,00 € für Betriebe bis zu 10 Mitarbeiter

30.000,00 Euro für Betriebe bis zu 50 Mitarbeiter

50.000,00 Euro für Betriebe bis zu 250 Mitarbeiter

Es ist nicht nötig, dass zuvor sämtliche Rücklagen aufgebraucht werden, dargelegt werden muss aber, dass die in den nächsten drei Monaten anstehenden Betriebsausgaben nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln gedeckt werden können. Langfristig angelegte Mittel der Altersvorsorge wie bspw. in Aktien, Immobilien oder Lebensversicherungen angelegtes Vermögen muß nicht zuvor liquide gemacht werden.

Bewilligungsbehörden sind in Bayern die Stadt München und die Bezirksregierungen. (Zuständigkeit richtet sich nach Firmensitz). Antragsformulare und Infos sind auf deren Webseiten zu finden.

Kurzarbeitergeld für alle Arbeitgeber:

  • Kurzarbeitergeld ist bereits ab einem Mitarbeiter möglich
  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Resturlaub aus dem Jahre 2019 muss vorab genommen werden, aktueller Urlaub nicht.
  • Für Minijobber ist KUG nicht möglich.
  • Der Arbeitgeber kann das KUG auf bis zu 80 Prozent aufstocken, ohne dass für diesen Teil Sozialversicherungsbeiträge anfallen

Weitere Infos auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.



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